Infrarotheizungen im Rahmen des novellierten Gebäudeenergiegesetzes (GEG – umgangssprachlich “Heizungsgesetz”) ab dem 1. Januar 2024
Mit der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das im Volksmund auch als “Heizungsgesetz” bekannt ist, tritt ab dem 1. Januar 2024 eine wegweisende Änderung in Kraft. Diese Änderungen betreffen insbesondere die Art und Weise, wie Gebäude beheizt werden dürfen, und legen einen verstärkten Fokus auf Energieeffizienz und Nachhaltigkeit. In diesem Kontext gewinnen Infrarotheizungen als innovative Heizlösung für die Zukunft zunehmend an Bedeutung.
Infrarotheizungen sind eine Form der elektrischen Heizung, die auf dem Prinzip der Infrarotstrahlung basieren. Im Gegensatz zu herkömmlichen Heizsystemen, die die Luft im Raum erwärmen, strahlen Infrarotheizungen direkt Wärme aus, die von festen Oberflächen und Körpern im Raum aufgenommen wird. Dieses Heizkonzept bietet mehrere Vorteile im Rahmen des GEG:
1. Energieeffizienz: Infrarotheizungen zeichnen sich durch eine hohe Energieeffizienz aus, da sie die Wärme gezielt dorthin abgeben, wo sie benötigt wird. Es gibt keine Verluste durch die Erwärmung der Luft, was den Energieverbrauch reduziert.
2. Nachhaltigkeit: Die Nutzung von Infrarotwärme kann mit erneuerbaren Energiequellen wie Solarstrom kombiniert werden, was zu einer ökologisch nachhaltigen Heizlösung führt.
3. Flexibilität: Infrarotheizungen sind leicht zu installieren und erfordern keine aufwändigen Wartungsarbeiten. Sie können auch gezielt in einzelnen Räumen eingesetzt werden.
4. Komfort: Die Wärme, die von Infrarotheizungen erzeugt wird, ähnelt der natürlichen Sonnenwärme und führt zu einem besonders angenehmen Raumklima.
Im Rahmen des GEG ist es von großer Bedeutung, dass Heizungssysteme den Anforderungen an Energieeffizienz und CO2-Reduktion entsprechen. Infrarotheizungen bieten eine zukunftsfähige Lösung, um diesen Anforderungen gerecht zu werden. Sie sind eine hervorragende Option für Gebäude, in denen herkömmliche Heizsysteme aufgrund baulicher Besonderheiten oder aus Umweltaspekten herausfordernd sind.
Konkret wird im neuen GEG im ersten Schritt primär zwischen der Nutzung unterschieden, also ob man das Gebäude selbst bewohnt (mit max. 2 Wohnungen) oder es vermietet wird und der Eigentümer nicht darin wohnt.
1. Wohnt der Eigentümer im Haus (mit max. 2 Whg.), dann kann die Infrarotheizung als Hauptheizung ohne weitere Einschränkung eingebaut werden. Keine Anforderung an den Wärmeschutz bei Ein- und Zweifamilienhäusern.
2. Ist es ein reines Vermietungsobjekt, dann wird zwischen Neubau und Altbau differenziert.
a) In einem Neubau muss aktuell EH 40 erfüllt sein.
b) In einem Altbau:
1. Ist kein Wassergeführtes System (Gas oder Öl) vorhanden und EH55 gegeben, dann kann Infrarot als alleiniges Primärheizsystem eingebaut werden
2. Ist ein Wassergeführtes vorhanden, muss das Gebäude EH40 aufweisen, wenn es ausgetauscht werden soll.
3. Soll in einem Bestandsgebäude eine bestehende Stromdirektheizung (Nachtspeicherheizung) ausgetauscht werden, so besteht keine Anforderung an den Wärmeschutz!
Die novellierte Gesetzgebung soll dazu beitragen, den Energieverbrauch im Gebäudesektor zu senken und die Umstellung auf erneuerbare Energien zu fördern. Infrarotheizungen, als Teil dieser Bewegung, bieten eine Antwort auf die steigenden Anforderungen an Energieeffizienz und Nachhaltigkeit im Heizungsbereich und versprechen Energieeffizienz und Komfort für die Zukunft.
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Die Firma greentronic GmbH aus Preetz bei Kiel hat sich auf den Vertrieb hauptsächlich elektronischer Produkte der Luftbehandlung wie z. B. Luftreiniger, Klimageräte und Infrarotheizungen sowie Insektenschutz-Produkte spezialisiert. Leitmotiv des Unternehmens: Saubere und gesunde Luft zum Schutz des Menschen und zum Schutz der Umwelt. So fordert greentronic optimale Funktionalität, ein Höchstmaß an Qualität und Sicherheit und höchstmögliche Energieeffizienz zum Wohle und der Gesundheit des Menschen und zum Schutz der Umwelt.
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