Licon Wohnbau GmbH soll Aufklärungspflichten verletzt haben

Rechtsanwältin Helena Winker, Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte, Berlin

Das Landgericht Leipzig entschied in seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 21.02.2014, Az. 07 O 3987/2012, das die LICON Wohnbau GmbH, Schorlemmerstraße 2, aus Leipzig, die an ein junges Ehepaar verkaufte Eigentumswohnung rückabwickeln muss. Dem vorausgegangen ist ein kurzer Gerichts-Prozess gegen die LICON Wohnbau GmbH, im Rahmen dessen auch ein Zeugenbeweis erhoben wurde.

Das Landgericht Leipzig stützte seine Rechtsansicht darauf, dass hier ein Beratungsvertrag zwischen der LICON Wohnbau GmbH und dem jungen Ehepaar zustande gekommen ist, da sich die Verkäuferin das Handeln der für sie tätig gewordenen Beratungsgesellschaft und Berater zurechnen lassen muss. Insofern ist das Landgericht im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom März und Oktober vergangenen Jahres, welche sich äußerst verbraucherfreundlich und käuferfreundlich zeigt.

Die Pflichtverletzung hat das LG Leipzig darin gesehen, dass hier keine Aufklärung hinsichtlich der mangelnden Werthaltigkeit der Immobilie, insbesondere im Hinblick auf den Verkauf der Immobilie auf dem Zweitmarkt stattfand. So wurde hier eine Modellrechnung vorgelegt, die eine durchschnittliche Wertsteigerung von 2 bis 4 % vorsah. Das Gericht glaubte dem jungen Ehepaar als Käufer der “Schrottimmobilie”.

“In jedem Fall wurde nicht auf den tatsächlichen Verkehrswert der Wohnung abgestellt. Zudem wurde ausgeblendet, dass die mit dem Erstverkauf einer sanierten Eigentumswohnung für den Käufer erzielbaren Steuervorteile beim Zweitverkauf nicht zu erreichen sind. Es ist allgemein bekannt, dass beim Zweitverkauf erhebliche Preisabschläge hinzunehmen sind. Beim Zweitverkauf entfällt die staatliche Förderung durch die steuerliche Sonderabschreibung mit der Folge, dass die dabei erzielten Kaufpreise deutlich unter dem Kaufpreis beim Erstverkauf liegen. Dabei kann dahinstehen, wie groß dabei das Ausmaß der Differenz ist, denn weder in der Modellberechnung noch in der persönlichen Beratung wurde der Preisabschlag beim Zweitverkauf erwähnt oder auch nur angedeutet. Vielmehr wurde sogar eine Wertsteigerung in Aussicht gestellt.”

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Insofern ist das Landgerichtsurteil im vollkommenen Einklang mit dem neuerlichen Urteil des OLG Dresden vom 26.11.2013, Az. 14 U 960/2012, welches mit der gleichen Begründung hier eine Schadensersatzpflicht nach § 280 BGB vorsah.

Urteil gegen die LICON Wohnbauten GmbH im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt das LG Leipzig noch fest:

“Dabei handelt es sich auch nicht, wie von der Beklagten vorgetragen, um sich nachträglich als unrichtig erweisende Positionen zur Entwicklung des Immobilienmarkts, sondern um unterlassene Angaben zu spezifischen, aus den individuellen Gegebenheiten der Immobilie folgenden Risiken, welche die in Aussicht gestellte Rentabilität des Erwerbs erheblich mindern (vgl. BGH NJW 2005, 983).”

Rechtsanwältin Winker von der Berliner Verbraucherschutzkanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte zeigt sich sehr zufrieden mit diesem Urteil:

“Dieses Urteil freut uns deshalb besonders, da wieder erfolgreich ein klassischer Fall der Falschberatung im Hinblick auf den Erwerb einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage zu Gunsten der geschädigten Anleger entschieden wurde. Hier war darüber hinaus noch eine junge Familie mit Kind betroffen, die durch die Berater direkt nach der Ausbildung zu dieser Investition überredet worden ist. In diesem Fall wird besonders deutlich, dass die Unwissenheit und Unerfahrenheit in solchen finanziellen Angelegenheiten durch die Berater schamlos ausgenutzt wurden.”

Davon abgesehen spielte in diesem Prozess in rechtlicher Hinsicht noch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur sogenannten Fortgeltungsklausel eine wesentliche Rolle. Bedauerlicherweise umging jedoch das LG Leipzig hierzu in den Entscheidungsgründen Stellung zu nehmen, da dieses aufgrund des bereits festgestellten Beratungsfehlers weitere Ausführungen zu dem Problem der sogenannten Fortgeltungsklausel für nicht notwendig erachtete. Dennoch sind die prozessführenden Rechtsanwälte Klevenhagen und Winker der Kanzlei Dr. Schulte und Partner, Immobilienrecht-Experten überzeugt, dass auch hier aufgrund der Unwirksamkeit der sogenannten Fortgeltungsklausel eine Rückabwicklung des Kaufvertrages begründet gewesen wäre.

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“Auch wenn wir uns sicherlich noch weitere Ausführungen zu dem anderen Rechtskomplex gewünscht hätten, da dieses ein zentrales Thema des Prozesses darstellte und diesbezüglich auch extra ein Zeugenbeweis erhoben wurde, freuen wir uns in erster Linie für unsere Mandanten, dass ein Titel gegen die LICON Wohnbau GmbH erfolgreich erstritten werden konnte. Die Eheleute sind jedenfalls froh”, so das Fazit des Rechtsanwaltes und Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht Klevenhagen.

V.i.S.d.P.

Helena Winker
Angestellte Rechtsanwältin bei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
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