Was kranke Mitarbeiter beachten sollten

Erkältet ins Büro?

Mit Grippe ins Büro oder besser ins Bett?

Das Wetter wird kalt – die Nase läuft. Husten, Halsweh und Schnupfen sind in den kalten Monaten für viele altbekannte Begleiter. Doch ab wann ist eine Erkältung ein Grund, lieber zu Hause zu bleiben als ins Büro zu gehen? Wie schnell muss die Krankschreibung auf dem Schreibtisch vom Chef liegen? Und was ist, wenn Angestellte sich früher fit fühlen als die Krankmeldung vor-schreibt? Die wichtigsten Regelungen zum Thema Krankenstand kennt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Ab wann krankmelden?
Wie wird die anfallende Arbeit neu verteilt, wer übernimmt die Aufgaben? Damit der Chef auch ohne den kranken Mitarbeiter optimal planen kann, sollte sich dieser so früh wie möglich in der Firma abmelden. Die genaue Uhrzeit, bis wann das zu passieren hat, ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntFG) zwar nicht geregelt, wohl aber, dass er es “unverzüglich” tun und zudem ankündigen muss, für wie lange er wohl ausfallen wird. Dies kann er zunächst telefonisch, per E-Mail, SMS oder Fax erledigen. “Das bedeutet: Wer um neun Uhr Arbeits-beginn hat, der sollte sich auch bis spätestens neun Uhr krankgemeldet haben”, erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Anschließend muss der erkrankte Angestellte seinem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Ab dem wievielten Krankheitstag diese beim Chef eintreffen muss, ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich geregelt und meist im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung nachzulesen. Solche vertraglichen Regelungen hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich für zulässig erklärt (BAG, Az. 5 AZR 112/02). Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso bestätigt, dass Firmen bereits ab dem ersten Krankheitstag auf einem Attest bestehen dürfen (BAG, Az. 5 AZR 886/11). Voraussetzung: Es gibt keine anderslautenden Vereinbarungen oder Verträge.
Besteht der Arbeitgeber nicht auf einem frühzeitigen Attest und gibt es auch keine vertraglichen Absprachen, kommt die gesetzliche Grundregel zum Tragen (§ 5 EntFG): Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitnehmer spätestens am vierten Tag einen ärztlichen Nachweis vorlegen. Das heißt in der Praxis: Meldet sich der Mitarbeiter am Freitag krank, so muss er spätestens am Montag zum Arzt, um sich ein Attest ausstellen zu lassen. Denn die Frist von drei Kalendertagen schließt das Wochenende mit ein. Diese Attestpflicht sollte unbedingt wahrgenommen werden! Denn ein Arbeitnehmer, der dies versäumt, muss mit einer vorübergehenden Einstellung der Entgeltfortzahlung (§ 7 EntFG), einer Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar mit einer Kündigung rechnen.

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Krankschreibung = Bettpflicht?
Müssen Angestellte mit einer Krankschreibung zu Hause bleiben? “Grundsätzlich bedeutet eine Krankschreibung nicht, dass der Mitarbeiter nur im Bett liegen darf”, erklärt die D.A.S. Juristin. Neben dringenden Besorgungen im Supermarkt oder der Apotheke sind auch solche Aktivitäten erlaubt, die zur Genesung beitragen, bei einer leichten Erkältung beispielsweise ein kleiner Spaziergang.

Noch krankgeschrieben, aber schon wieder fit?
Manchmal tritt die Genesung schneller ein als angenommen, und eigentlich kann und will man schon wieder arbeiten – doch das Attest läuft noch drei Tage? Oft ist es empfehlenswert, sich an diesen Tagen vollständig auszukurieren. Will der Arbeitnehmer jedoch unbedingt wieder arbeiten, steht dem im Normalfall nichts im Wege, so die Rechtsexpertin der D.A.S.: “Entgegen landläufiger Meinungen bedeutet die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein Arbeitsverbot. Auch der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken- und Unfall-versicherung besteht grundsätzlich weiter.” Ausnahmen sind jedoch denkbar – etwa wenn der Arbeitnehmer in Wahrheit doch noch beeinträchtigt ist und dadurch einen Unfall erleidet, oder wenn es sich um eine besonders gefährliche Tätigkeit handelt. Zu empfehlen ist im Zweifelsfall eine “Gesundschreibung” durch den Arzt – und eine Absprache mit dem Arbeit-geber. Diesem sollte die vorzeitige Arbeitsaufnahme angekündigt werden – damit ein möglicher Unfall auf dem ersten Weg zur Arbeit auch als Wegeunfall versichert ist. Der Arbeitgeber selbst hat gegenüber dem Arbeitnehmer eine Fürsorgepflicht. Daher sollte er im Einzelfall prüfen, ob dieser tatsächlich arbeitsfähig ist.
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Wussten Sie, dass…? Die D.A.S. Expertin Anne Kronzucker klärt auf!
Mit Erkältung ins Büro?

– Kranke Arbeitnehmer sollten sich so früh wie möglich in der Firma per Telefon, E-Mail, SMS oder Fax abmelden und ankündigen, für wie lange sie wohl ausfallen werden.

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– Anschließend muss der erkrankte Mitarbeiter seinem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Ab dem wievielten Krankheitstag diese erforderlich ist – ob am 1. oder 3. Krankheitstag – hängt von den Vorgaben des Betriebes ab. Gibt es keine Vorgaben, muss das Attest am vierten Krankheitstag vorliegen (Wochenende zählt mit).

– Trotz Krankschreibung sind dringende Besorgungen im Supermarkt oder in der Apotheke sowie z.B. ein kleiner Spaziergang zur Genesung erlaubt.

– Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Arbeitsverbot: Wer sich trotz Krank-schreibung wieder fit fühlt, darf – in Absprache mit dem Chef – wieder ins Büro.
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