EU-Datenschutzreform: Der Verbraucher wird wieder Herr seiner Daten

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben sich am 17.12.2015 auf einen Kompromiss bezüglich der neuen EU-Datenschutzvorschriften geeinigt (Pressemitteilung des Europäischen Parlaments).

Über den Kompromisstext für die Verordnung stimmt das Plenum im Frühjahr 2016 (voraussichtlich März oder April) ab. Nach dem Inkrafttreten haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die neuen Vorschriften umzusetzen.

Ziel des Gesetzes

Durch eine europaweit geltende Datenschutz-Grundverordnung soll eine umfassende Regelung für den Schutz personenbezogener Daten innerhalb der Europäischen Union geschaffen werden. Dadurch soll die aus dem Jahr 1995 stammende Richtlinie 95/46/EG ersetzt und den Gegebenheiten des digitalen Zeitalters angepasst werden.

Berichterstatter Jan Philipp Albrecht (Grüne/EFA, DE): “Die Verordnung gibt den Nutzern die Entscheidung über ihre persönlichen Daten zurück” und “… den Unternehmen Rechtssicherheit und Wettbewerbschancen. Zukünftig gilt in der ganzen EU ein einziger einheitlicher Datenschutzstandard. Das bedeutet weniger Bürokratie und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen auf dem europäischen Markt”.

Das kommt auf Unternehmen zu

Mit der Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung durch die Mitgliedstaaten werden wesentliche Änderungen auf Unternehmen zukommen:

– Das Recht auf Datenschutz wird zu einem europäischen Grundrecht erhoben.
– Der Verbraucher wird wieder Herr seiner Daten. Die Rechte der Verbraucher, insbesondere auf Löschung, sollen gestärkt werden: Ebenso wie Daten nur nach ausdrücklicher Genehmigung verarbeitet werden dürfen, so soll diese Einwilligung auch wieder einfach zurückzunehmen sein. D.h. Nutzer sollen ein “Recht auf Vergessen werden” erhalten und gespeicherte persönliche Daten auf Wunsch auch wieder in den Unternehmen gelöscht werden.
– Die Verbraucher sollen in leicht verständlicher Sprache, kurz und prägnant mit leicht verständlichen Symbolen über die Datenspeicherung informiert werden. Umständliche Formulierungen in langen Datenschutzerklärungen oder AGB sollen ausgetauscht werden.
– Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht für alle Firmen, die innerhalb eines Jahres Daten von mehr als 5.000 Betroffen verarbeiten.

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Aktuelle Informationen zur EU-Datenschutzreform und zur Umstellung in Unternehmen sind unter AKADEMIE HERKERT zu finden.

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