Familienheim – BFH zur Befreiung von der Erbschaftssteuer
Ist dem Erben die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar, verliert er dadurch nach Urteil des BFH nicht die Befreiung von der Erbschaftssteuer.
Das Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a., dass der Erbe das Familienheim unverzüglich und für die kommenden zehn Jahre selbst für Wohnzwecke nutzt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte
Zieht der Erbe vor Ablauf der zehn Jahre aus dem Familienheim aus, kann Erbschaftssteuer fällig werden. Ist dem Erben die Nutzung des Eigenheims aus gesundheitlichen Gründen jedoch unmöglich oder unzumutbar geworden, verliert er trotz Auszugs während der Zehnjahresfrist nicht seinen Anspruch auf die Erbschaftssteuerbefreiung. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 1. Dezember 2021 entschieden (Az.: II R 18/20).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Klägerin von ihrem Vater das Familienheim geerbt und selbst in dem Einfamilienhaus gelebt. Nach sieben Jahren zog sie jedoch aus und das Haus wurde abgerissen. Als Grund für ihren Auszug gab die Klägerin an, dass sie sich aufgrund ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben konnte.
Finanzamt und Finanzgericht vertraten die Auffassung, dass die Klägerin durch ihren vorzeitigen Auszug ihren Anspruch auf Erbschaftssteuerbefreiung verloren haben. Da die Klägerin fremde Hilfe hätte in Anspruch nehmen und dann weiter in dem Haus hätte wohnen können, habe es keinen zwingenden Grund für den Auszug gegeben, urteilte das Finanzgericht.
Das sah der BFH jedoch anders, hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück an das Finanzgericht. Voraussetzung für die Erbschaftssteuerbefreiung ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes, dass der Erbe das Familienheim unmittelbar für zehn Jahre selbst zu Wohnzwecken nutzt. Ausnahmen sind aber möglich, wenn der Erbe aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung zu Wohnzwecken gehindert ist. Zwingend bedeute nicht nur die Unmöglichkeit der Selbstnutzung, stellte der BFH klar. Vielmehr lägen zwingende Gründe auch dann vor, wenn die weitere Selbstnutzung unzumutbar ist. Das müsse das Finanzgericht hinsichtlich des Gesundheitszustands der Klägerin nun prüfen.
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