Berlin (DAV). Bezieht derjenige, der Unterhalt zahlen muss, kein Einkommen, wird ein sogenanntes fiktives Einkommen bei der Berechnung des Unterhalts zu Grunde gelegt. Dies gilt auch dann, wenn er behauptet, er sei infolge einer Insolvenz leistungsunfähig. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 15. April 2015 (AZ: 13 WS 59/15).

Der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Vater behauptete, er sei leistungsunfähig infolge seiner Insolvenz.

Unterhaltsrecht: Bei Insolvenz wird fiktives Einkommen berechnet
Auch in solchen Fällen wird ein fiktives Einkommen berechnet. Hieraus ergeben sich dann die Unterhaltszahlungen. Bei der Ermittlung des fiktiven Einkommens werden die Ausbildung des Unterhaltspflichtigen, seine Fähigkeiten und seine sonstige persönliche Qualifikation berücksichtigt. Dann wird festgelegt, was für ein Einkommen er erzielen könnte. Ein wichtiges Indiz ist auch das Einkommen, das der Unterhaltspflichtige bis zum Insolvenzantrag tatsächlich erzielt hat.

Die DAV-Familienrechtsanwälte weisen darauf hin, dass bei der Berechnung des fiktiven Einkommens und der Nichtzahlung des Unterhalts eine Unterhaltsschuld entsteht, die der Betroffene zahlen muss. Selbst wenn er zu dem gegebenen Zeitpunkt nicht zahlen kann, entstehen Schulden, die er später zahlen muss.

Bei Unterhaltsfragen sollte man sich generell anwaltlicher Hilfe versichern.

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