Bad Birnbach, Oktober 2015 – Es ist soweit – die europäische WEEE2-Richtlinie (2012/19/EU) ist nun auch in Deutschland in nationales Recht umgesetzt: Am 23.10. wurde das Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten und damit das novellierte ElektroG im Bundesgesetzblatt (BGBl.) verkündet. Zusammen mit dem ElektroG2 wurde auch die neue Gebührenverordnung zum ElektroG (ElektroGGebV) veröffentlicht. Gesetz und Verordnung sind damit am Samstag, den 24. Oktober 2015 in Kraft getreten.

Zu den wesentlichen Änderungen des ElektroG zählen:
– Alle elektronischen und elektrischen Produkte fallen unter das ElektroG, Ausnahmen müssen explizit benannt sein.
– Der Herstellerbegriff ist deutlich erweitert, z.B. ist bereits Hersteller, wer außerhalb Deutschlands niedergelassen ist und über Fernkommunikationstechnik (z.B. Anzeigeninserat) direkt anbietet, ohne Produkte selbst in Verkehr zu bringen.
– LED-Lampen sind ab sofort wieder in einer Sammelgruppe mit Gasentladungslampen.
– Auch PV-Module und Leuchten in privaten Haushalten sind innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des ElektroG registrierungspflichtig.
– Ausländische Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen eine Niederlassung gründen oder einen Bevollmächtigten beauftragen und dem UBA (Umweltbundesamt) benennen. Dieser übernimmt sämtliche Pflichten und Rechte des Herstellers in Deutschland. Bereits registrierte ausländische Hersteller müssen die neuen Anforderungen innerhalb von 6 Monaten erfüllen, ansonsten erlischt die Registrierung.
– Rücknahmepflicht: Ab dem 9. Monat nach Inkrafttreten (bzw. ab 24. Juli 2016) müssen Händler für elektronische Produkte mit über 400qm Verkaufsfläche Altgeräte mit einer Kantenlänge von unter 25cm kostenfrei zurücknehmen, ohne Neukaufverpflichtung. Für größere Altgeräte gilt die Rücknahmepflicht nur bei Kauf eines gleichartigen Produkts mit gleichen Funktionen.
– Auch Onlinehändler (mit mehr als 400qm Lager- und Versandfläche) müssen die Rücknahme der Altgeräte in “zumutbarer Entfernung” zum Kunden organisieren.
– Finanzierungsgarantie: Jeder Hersteller bzw. dessen Bevollmachtigter muss der zustandigen Behorde kalenderjahrlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rucknahme und Entsorgung der Elektro- und Elektronikgerate leisten, die der Hersteller nach dem 13. August 2005 im Geltungsbereich des ElektroG in Verkehr bringt oder gebracht hat, und die in privaten Haushalten genutzt werden konnen. Begünstigter des Garantienachweises muss die Stiftung EAR sein.

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Alle Regelungen des ElektroG gelten ab sofort; der FBDi verweist ausdrücklich auf die nachfolgenden, wichtigen Übergangsfristen:
1.1.2016 – Änderung der Garantieveranlagung B2C; Anhebung der Sammelquote auf 45%.
24.1.2016 – Meldepflichten für Händler, die bereits freiwillig zurücknehmen (sogenannte “eigene Rücknahmesysteme”).
1.2.2016 – Registrierungspflicht für PV-Module und Leuchten in privaten Haushalten; Neuordnung der Sammelgruppen.
24.4.2016 – Pflicht zur Benennung des Bevollmächtigten für ausländische Hersteller ohne deutsche Niederlassung.
24.7.2016 – Beginn der Rücknahmepflicht für große Händler; Beginn Informationspflicht an Verbraucher.
15.8.2018 – Neuordnung der Produktkategorien “Offener Anwendungsbereich” und alle restlichen Änderungen des ElektroG ab diesem Zeitpunkt in Kraft.
1.1.2019 – Sammelquote 65%

Der FBDi weist ausdrücklich darauf hin, dass mit dieser Neufassung des ElektroG auch Änderungen im KreislaufwirtschaftsG und dem BatterieG einhergegangen sind.

Neue Gebührenverordnung in Kraft:
Ebenso gültig seit 24. Oktober 2015 ist die neue, auch im Bundesgesetzblatt veröffentlichte ElektroGesetzGebührenVerordnung (ElektroGGebV), sie ersetzt die bisherige ElektroGesetzKostenVerordnung (ElektroGKostV). Entgegen aller Hoffnungen sind die Gebühren nun noch höher als bisher: Beispielsweise 499,60EUR netto für die Registrierung eines B2C-Herstellers mit einer herstellerindividuellen Garantie (210,50EUR für die Registrierung und 289,10EUR für die Garantie); oder 407,40EUR (zzgl. MwSt.) für die eines B2B- Herstellers (Registrierung 210,50EUR und 196,90EUR für die Prüfung der Glaubhaftmachung). Die günstigeren Ergänzungsregistrierungen wurden komplett gestrichen, anstelle von bisher 35EUR (netto) schlägt ab sofort jede weitere Registrierung mit 210,50EUR (zzgl. MwSt.) zu Buche. Die Bestätigung zur Ernennung eines Bevollmächtigten kostet 264,90EUR (zzgl. MwSt.). Interessant in diesem Zusammenhang ist die Umschaltung des bislang digitalen EAR-Systems auf eine neue, web-basierte Version.

Über den FBDi e. V. (www.fbdi.de ):
Der Fachverband der Bauelemente Distribution e.V. (FBDi e.V.) mit Sitz in Bad Birnbach ist seit 2003 eine etablierte Größe in der deutschen Verbandsgemeinschaft und repräsentiert einen Großteil der in Deutschland vertretenen Distributionsunternehmen elektronischer Komponenten.
Neben der informativen Aufbereitung und Weiterentwicklung von Zahlenmaterial und Statistiken zum deutschen Distributionsmarkt für elektronische Bauelemente bildet das Engagement in Arbeitskreisen und die Stellungnahme zu wichtigen Industriethemen (u.a. Ausbildung, Haftung & Recht, Umweltthemen) eine essenzielle Säule der FBDi Verbandsarbeit.

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