OLG Dresden spricht Anleger aus Freiberg knapp 7.000 Euro zu

(Bremen, 17. November 2014) Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden verbessert die Aussicht von mehr als 8.000 Medienfonds-Investoren, die durch ihre Beteiligungen verursachten finanziellen Schäden wenigstens zu begrenzen (Entscheidung vom 23.10.2014, Az.: 8 U 450/14). Kernaussage: Selbst nach neun Jahren kann ein Darlehensvertrag über die obligatorische Fremdfinanzierung bei Medienfonds noch widerrufen werden. Erstritten wurde das OLG-Urteil von der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.
Im Jahr 2003 hatte sich der aus der sächsischen Stadt Freiberg stammende Anleger und spätere Kläger am Medienfonds “Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG Nr. 143” mit 50.000 Euro beteiligt. “Dieser Betrag stammte teils aus dem Vermögen unseres Mandanten, zum Teil wurde er über ein Darlehen fremdfinanziert”, erklärt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner.

Hintergrund: Bei der Beteiligung an einem Medienfonds war aus steuerlichen Gründen die teilweise Fremdfinanzierung obligatorisch. Im vorliegenden Fall stammte das Darlehen von der Helaba Dublin Landesbank Hessen-Thüringen International. Der Anleger klagte gegen die irische HeLaBa-Tochter, obwohl das Darlehen bereits im Jahr 2009 durch Fondsausschüttungen vollständig getilgt worden war. “Die Klage zielte darauf ab, die durch die Beteiligung am Medienfonds “Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG Nr. 143″ verursachten finanziellen Schäden zu begrenzen”, erklärt Fachanwalt Gieschen.

Das Dresdner Oberlandesgericht hat nun festgestellt, dass die seinerzeit im Darlehensvertrag verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. “Deshalb steht dem Kläger ein sogenanntes ewiges Widerrufsrecht zu”, erklärt Gieschen. Die OLG-Entscheidung sei umso erfreulicher, da laut OLG der Widerruf des Darlehensvertrags im vorliegenden Fall selbst noch nach 9 Jahren und trotz der Kredittilgung möglich ist. Folge: Selbst heute noch kann der Kläger jenen Schaden gegen die fremd finanzierende Bank geltend machen, der ihm durch die Fondsbeteiligung an sich entstanden ist.

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Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen Betrag von rund 6.600 Euro, die die vor dem OLG Dresden unterlegene HeLaBa Dublin dem Kläger überweisen muss. Mit seiner Entscheidung hob das Dresdner OLG im Übrigen das Urteil der Vorinstanz, des Landgerichts (LG) Chemnitz, auf, das die Klage abgewiesen hatte.

Nach KWAG-Erkenntnissen haben gut 8.000 Anleger in die drei Montranus-Beteiligungen I, II und III ein Eigenkapital von etwas mehr als 700 Millionen Euro investiert. “Nach der Entscheidung des OLG haben nunmehr sämtliche Investoren gute Chancen, die bei den Medienfonds-Beteiligungen entstandenen finanziellen Schäden zu kompensieren”, erklärt KWAG-Partner Gieschen.

Hintergrund: Anders als direkte Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung oder fehlerhafter Prospektgestaltung, die spätestens nach zehn Jahren verjähren, lassen sich mit dem sogenannten Widerrufshebel finanzielle Forderungen von Anlegern auch noch danach durchsetzen. Laut KWAG-Partner Gieschen ist das Urteil des OLG Dresden das erste seiner Art zum Darlehenswiderruf im Zusammenhang mit einer Beteiligung beim “Medienfonds Montranus Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG Nr. 143”.

Das Team um die Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter Rechts­an­wäl­te Jan-Hen­ning Ah­rens und Jens-Pe­ter Gie­schen be­steht aus aus­ge­wie­se­ne Spe­zia­lis­ten im Be­reich Ka­pi­tal­an­la­ge- und Ban­ken­recht. Al­lei­ne 5 der 12 An­wäl­tin­nen und An­wäl­te tra­gen den Titel “Fach­an­walt für Bank- und Ka­pi­tal­markt­recht”.
Durch enge Ko­ope­ra­tio­nen mit hoch qua­li­fi­zier­ten Steu­er­be­ra­tern und Wirt­schafts­prü­fern sowie un­se­rem Toch­ter­un­ter­neh­men KWAG-Con­sul­ting er­rei­chen wir einen wert­vol­len Kom­pe­tenz­vor­sprung in der Pro­zess- und Ver­hand­lungs­stra­te­gie – zum Nut­zen un­se­rer Man­dan­tin­nen und Man­dan­ten.
Zu un­se­ren Tä­tig­keits­schwer­punk­ten ge­hört au­ßer­dem das all­ge­mei­ne Bank­recht mit allen sei­nen Fra­ge­stel­lun­gen zu Dar­le­hen, Bank­si­cher­hei­ten und Sa­nie­run­gen.

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