FG Köln: Zahlungen aus Betriebsunterbrechungsversicherung unterliegen der Körperschaftssteuer

FG Köln: Zahlungen aus Betriebsunterbrechungsversicherung unterliegen der Körperschaftssteuer

Zahlungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung sind dem Gewinn des Betriebs zuzurechnen und daher steuerpflichtig. Das hat das Finanzgericht Köln entschieden (Az.: 10 K 524/16).

Strittig ist häufig, ob Zahlungen einer Versicherung als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen zu bewerten sind oder ob sie als verdeckte Einlage das zu versteuernde Einkommen mindern. Bei einer Betriebsunterbrechungsversicherung hat das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 15. Dezember 2016 für Klarheit gesorgt. Demnach ist eine Versicherungsleistung, die für eine Erkrankung des Gesellschaftergeschäftsführers gezahlt wird, nicht als verdeckte Einlage zu bewerten, wenn die GmbH im Versicherungsfall alleinige Bezugsberechtigte ist, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine GmbH eine Betriebsunterbrechungsversicherung für ihren alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer abgeschlossen. Versicherungsnehmerin war die Gesellschaft; die versicherte Person der Gesellschaftergeschäftsführer. Nachdem dieser für einen längeren Zeitraum krankheitsbedingt ausfiel, zahlte die Versicherung an die GmbH Leistungen in Höhe von insgesamt rund 34.000 Euro. Das Finanzamt wertete die Versicherungsleistung als gewinnerhöhend und berücksichtigte die Zahlung entsprechend im Körperschaftssteuerbescheid. Einspruch und Klage gegen den Bescheid blieben ohne Erfolg.

Der Kläger argumentierte, dass eine Praxisausfallversicherung, die allgemein Schutz gegen Krankheit und Unfall und nicht nur gegen betriebsspezifische Gefahren biete, dem Lebensführungsbereich zuzuordnen sei. Die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen treffe nur dann nicht zu, wenn alleine die GmbH Anspruch auf die Versicherungsleistung habe. Könne die Bezugsberechtigung – wie in seinem Fall – nicht alleine der Kapitalgesellschaft zugeordnet werden, seien die Versicherungsleistungen hingegen als verdeckte oder offene Einlagen zu werten.

Das Finanzgericht folgte dieser Sichtweise nicht. Alle Einnahmen einer Kapitalgesellschaft seien als Betriebseinnahmen zu sehen und daher auch steuerpflichtig, sofern sie nicht steuerfrei sind oder eine verdeckte Einlage vorliegt. Eine Versicherungsleistung, die für eine Erkrankung des Gesellschaftergeschäftsführers gezahlt werde, könne aber nicht als verdeckte Einlage qualifiziert werden, wenn die GmbH im Versicherungsfall alleinige Bezugsberechtigte sei. Dies sei hier der Fall. Denn nach § 1 Versicherungsvertragsgesetz sei grundsätzlich nur der Vertragspartner berechtigt, Ansprüche aus der Police geltend zu machen. Abweichende Vereinbarungen lägen im Streitfall nicht vor, so das FG.

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