Finanzgericht Kassel vereinfacht Abschreibungen auf börsengehandelte Wertpapiere

Finanzgericht Kassel vereinfacht Abschreibungen auf börsengehandelte Wertpapiere

(NL/1369049249) Hessisches Finanzgericht vereinfacht Teilwertabschreibungen auf börsengehandelte Wertpapiere im Umlaufvermögen und widerspricht damit dem Bundesfinanzministerium

Frankfurt/Kassel, 18.3.2014 [HB180314NM]. Das Hessische Finanzgericht in Kassel hat mit Urteil vom 12. Februar 2014 (11 K 1833/10) entschieden, dass bei börsengehandelten Wertpapieren im Umlaufvermögen Teilwertabschreibungen auf den niedrigeren Börsenkurs am Bilanzstichtag zulässig sind, und zwar unabhängig von der weiteren Kursentwicklung nach diesem Zeitpunkt. Damit hat das FG Kassel die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Teilwertabschreibungen im Anlagevermögen auf das Umlaufvermögen übertragen. Das Urteil steht in direktem Widerspruch zum Entwurf des BMF-Schreibens zu Teilwertabschreibungen vom 17. Januar 2014.

Der Sachverhalt
Die Klägerin, eine Wertpapierhandels-GmbH, hielt zum Jahresende 2004 bzw. 2007 verschiedene börsengehandelte Optionen auf den DAX in ihrem Umlaufvermögen. Als die Kurse fielen, nahm sie Teilwertabschreibungen auf die niedrigeren Börsenkurse zum Bilanzstichtag vor. Die Optionen wurden jeweils einige Wochen nach dem Bilanzstichtag zu leicht erholten Kursen verkauft. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibungen nur auf die höheren Kurse zum Verkaufszeitpunkt an. Hiergegen wandte sich die Klage.

Die Entscheidung
Das FG Kassel folgte der Argumentation der Klägerin, dass die Rechtsprechung des BFH zum Anlagevermögen auch im Umlaufvermögen anzuwenden sei. Der BFH hatte in 2011 – zu im Anlagevermögen gehaltenen Aktien und Aktienfonds entschieden, dass grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer voraussichtlich dauernden Wertminderung rechtfertige und dass Kursänderungen nach dem Bilanzstichtag irrelevant seien (Urt. v. 21.9.2011 – I R 89/10 und I R 7/11). Das Urteil des FG Kassel überträgt diese Rechtsprechung nun auf Teilwertabschreibungen im Umlaufvermögen. Dies erscheint steuerpolitisch konsequent und rechtsmethodologisch überzeugend. Denn wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag grundsätzlich als Maßstab für Teilwertabschreibungen geeignet ist, dann sollte dies im Umlaufvermögen ebenso gelten wie im Anlagevermögen.

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Widerspruch zu BMF-Entwurf
Das Urteil verfügt über eine gewisse Brisanz. Es steht nämlich in direktem Widerspruch zum Entwurf des Schreibens des Bundesfinanzministeriums zu Teilwertabschreibungen vom 17. Januar 2014 (IV C 6 – S 2171-b/09/10002). Darin hält das BMF daran fest, dass Teilwertabschreibungen auf börsengehandelte Wertpapiere im Umlaufvermögen nur bis zum höchsten Börsenkurs zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung zulässig sein sollen.

Das Urteil des FG Kassel ist somit eine gute Nachricht für alle bilanzierenden Wertpapierhändler und für Eigenhandelsabteilungen von Banken und Versicherungen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Revision zum BFH war bei Redaktionsschluss noch nicht eingelegt. Eine Besprechung des Urteils wird in Kürze in DER BETRIEB veröffentlicht (HB180314NM).

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