15.08.2017 – Darlehensnehmer können ihr Forward-Darlehen mehrere Jahre vor Ablauf der Zinsbindung kündigen. Dies bestätigt das Landgericht München I der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte in einem gegen die Münchener Hypothekenbank eG ergangenen Urteil vom 04.08.2017 (nicht rechtskräftig).
Der Fall: Frühzeitiger Abschluss einer Forward-Prolongationsvereinbarung
Die Mandanten der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte hatten 1999 bei der Münchener Hypothekenbank eG ein Darlehen zur Eigenheimfinanzierung aufgenommen, die Konditionen waren bis Juni 2012 festgeschrieben. Bereits im Sommer 2008 wurde unter dem Vorwand besonders günstiger Konditionen die Verlängerung des Darlehens um weitere 10 Jahre vereinbart (sog. Forward-Darlehen). Diese neuen Konditionen sollten mit Ablauf der bisherigen Zinsfestschreibung gelten, also ab Sommer 2012. Ende 2016 kündigten die Darlehensnehmer den Kreditvertrag mit Wirkung zum 30.01.2019. Sie verwiesen darauf, dass die zuletzt vereinbarte Zinsbindungsfrist bereits mit Abschluss des Forward-Darlehens zu laufen begann. Die Münchener Hypothekenbank eG hingegen besteht auf Weiterführung des Darlehens bis 2022.
Zinsbindungsfrist läuft mit Abschluss des Forward-Darlehens
Das Landgericht München I hat die Kündigung des Darlehensvertrags zum 30.01.2019 und damit die Rechtsauffassung der Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vollumfänglich bestätigt. Das Gericht stellt unmissverständlich klar, dass die Zinsbindungsfrist eines Forward-Darlehens bereits mit Abschluss der Prolongationsvereinbarung zu laufen beginnt und nicht erst dann, wenn die neuen Konditionen greifen. Alle dagegen gerichteten Einwände der Münchener Hypothekenbank eG hat das Gericht unter Verweis auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts München zu dieser Rechtsfrage zurückgewiesen.
Handlungsmöglichkeiten für betroffene Darlehensnehmer
Darlehensnehmer, die sich in der Vergangenheit auf das Angebot eines Forward-Darlehens eingelassen haben, sollten umgehend prüfen lassen, zu welchem frühestmöglichen Zeitpunkt ein Ausstieg aus den regelmäßig viel zu teuren Darlehen möglich ist. Durch eine frühzeitige Kündigung lassen sich regelmäßig mehrere Tausend Euro Zinsen einsparen. Die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte vertritt bundesweit Darlehensnehmer und unterstützt sie bei der Durchsetzung der frühzeitigen Kündigung von Forward-Darlehen.
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Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. “Schrottimmobilien” und (atypisch) stille Beteiligungen. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift “FOCUS” (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift “Capital”(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.
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