Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Eine Fristlose Kündigung wirkt sofort:

Die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers erfolgt mit sofortiger Wirkung, also ohne dass eine Frist eingehalten wird. Geht also der Arbeitnehmer nicht gegen die fristlose Kündigung vor, ist das Arbeitsverhältnis dadurch dann auch wirklich beendet. Der Arbeitnehmer muss daher innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen wirksam:

Damit eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist, muss der Arbeitnehmer gravierende Vertragsverstöße begangen haben. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitgeber zuvor keine Abmahnung ausgesprochen hat.

Eine Kündigungsschutzklage ist bei einer fristlosen Kündigung nahezu immer sinnvoll:

Arbeitnehmer, die eine fristlose Kündigung erhalten, müssen immer gegen diese Kündigung vorgehen. Wird hier nicht innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben, wird auch eine fristlose Kündigung in der Regel wirksam. Das bedeutet neben dem sofortigen Verlust weiterer Ansprüche auf Arbeitsentgelt auch eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld durch die Bundesagentur für Arbeit.

In der Regel muss einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung vorangehen:

Einer fristlosen Kündigung müssen in der Regel eine oder mehrere Abmahnungen vorangegangen sein. Nur in besonders krassen Fällen, wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel eines Diebstahls oder anderer Straftaten zum Nachteil des Arbeitgebers beschuldigt wird, kommt auch eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung in Betracht.

Häufig ist schon im Vorfeld einer fristlosen Kündigung eine anwaltliche Tätigkeit sinnvoll:

Bei einer fristlosen Kündigung ist häufig schon im Vorfeld des Ausspruchs der Kündigung eine anwaltliche Tätigkeit notwendig. Wenn Sie eine Anhörung des Arbeitgebers zu bestimmten Vorwürfen erhalten, sollten Sie sofort einen Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten. Verweisen Sie den Arbeitgeber darauf, dass Sie vor einer Stellungnahme zunächst Ihren Rechtsanwalt für Arbeitsrecht befragen wollen.

Weitere Meldungen:  Ablauf des Kündigungsschutzverfahrens: Ablauf der Güteverhandlung (Serie - Teil 3)

4.2.2016

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