Die Führungskräftevereinigung ULA begrüßt das Urteil des EuGH über die Vereinbarkeit des Mitbestimmungsgesetzes mit EU-Recht und dem Grundsatz der Freizügigkeit von Arbeitnehmern.

(Mynewsdesk) „Aus Sicht unseres Verbandes war die Klage von Anfang an konstruiert und politisch motiviert“, erklärt ULA-Hauptgeschäftsführer Ludger Ramme. „In ihren jüngsten Äußerungen zur Mitbestimmung stellen die Arbeitgebervertreter diese leider mehr und mehr als Investitionshemmnis und geduldetes Übel dar. Wir raten dazu, die Vorteile der Unternehmensmitbestimmung wieder stärker zu gewichten, und sind erleichtert, dass zumindest die durch die Klage entstandene Verunsicherung nun behoben ist.“ Deutschland könne als Industriestandort auch in Zukunft von den Stärken einer stakeholderorientierten Unternehmensverfassung profitieren.

Angesichts einer langsam, aber kontinuierlich rückläufigen Zahl von mitbestimmten Unternehmen zeigt sich die ULA grundsätzlich offen für gezielte Reformen zur Sicherung der rechtlichen Basis der Mitbestimmung. Ramme dazu: „Europäische Rechtsformen wie die Europäische Aktiengesellschaft dürfen nicht länger als Instrument zur Absenkung von Mitbestimmungsstandards genutzt werden. Von der nächsten Bundesregierung erwarten wir ein klares Bekenntnis zu einem vielfältig besetzten Aufsichtsrat sowohl in deutschen Gesellschaftsrechtsformen als auch in Europäischen Aktiengesellschaften.“

In Europäischen Aktiengesellschaften (SE) muss aus Sicht der ULA die Stellung der leitenden Angestellten in den Aufsichtsräten wirkungsvoller geschützt werden. Die derzeitigen gesetzlichen Vorschriften über die Aushandlung der Mitbestimmungsmodalitäten im Aufsichtsrat sorgen dafür, dass der im deutschen Recht gesetzlich garantierte Sitz der leitenden Angestellten bei einem Rechtsformwechsel hin zu einer Europäischen Aktiengesellschaft in der Mehrzahl der Fälle entfällt. Damit entgeht dem Unternehmen der besondere Kenntnis- und Erfahrungsschatz dieser Arbeitnehmergruppe.

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