Hamm/Berlin (DAV). Wer Vater ist, muss auch Kindesunterhalt zahlen. Vater im gesetzlichen Sinne ist derjenige, der seine durch eine bestehende Ehe gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten hat und deswegen rechtlich gesehen Vater ist. Diesen Unterhalt muss er auch dann zahlen, wenn unstreitig ist, dass er nicht der leibliche Vater ist. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. November 2013 (AZ: 2 WF 190/13).

Kindesunterhalt nach Scheidung
Nach der Scheidung vom rechtlichen Vater ihres 1996 geborenen Kindes heiratete die Frau erneut, und zwar den biologischen Vater des Kindes. Die Anfechtung der Vaterschaft blieb wegen Fristablaufs erfolglos. In einer Urkunde des Jugendamts verpflichtete sich der rechtliche Vater, Kindesunterhalt für das Kind zu zahlen. Nun verlangte er Befreiung von der Unterhaltspflicht und eine Abänderung der Urkunde. Die begründete er unter anderem damit, dass das Kind ihn ignoriere und nur den biologischen Vater als Vater akzeptiere.

Gericht: “Nur” gesetzlicher Vater muss Kindesunterhalt zahlen
Ohne Erfolg. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann sich der zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater nicht darauf berufen, er sei nach Treu und Glauben nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Kindes sei. Als Vater gelte, wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet sei. Sei der rechtlich zugeordnete Vater nicht der leibliche Vater, könne er die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes innerhalb von zwei Jahren gerichtlich anfechten. Dabei beginne die Frist mit dem Zeitpunkt, zu dem er von den Umständen erfahre, die gegen seine Vaterschaft sprächen.
Der rechtliche Vater könne sich nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt sei. Diese gerichtliche Klärung sei unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, wer der leibliche Vater sei.

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