Golden Gate GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren – Anleger müssen mit Verlusten rechnen

Golden Gate GmbH im vorläufigen Insolvenzverfahren – Anleger müssen mit Verlusten rechnen

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html Das vorläufige Insolvenzverfahren über die Golden Gate GmbH wurde am AG München inzwischen eröffnet. Die Anleihe-Gläubiger müssen nach wie vor um ihr Geld fürchten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Amtsgericht München hat inzwischen das vorläufige Insolvenzverfahren über die Golden Gate GmbH eröffnet (Az.: 1503 IN 3140/14). Die Anleihe-Gläubiger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen. Nach Mitteilung des vorläufigen Insolvenzverwalters können sie nach derzeitigem Stand mit einer Rückzahlung zwischen 53 und 78 Prozent ihrer Forderungen rechnen. Sie könnten also knapp die Hälfte ihres investierten Geldes verlieren.

Nachdem die erste Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig war, soll eine zweite Versammlung am 12. Januar 2015 für mehr Klarheit sorgen. Dabei geht es u.a. auch um die Veräußerung der Immobilien. Der vorläufige Insolvenzverwalter möchte eine Zwangsversteigerung vermeiden, um nach Möglichkeit einen höheren Kaufpreis zu erzielen.

Die Golden Gate GmbH hatte 2011 eine Anleihe mit einem Gesamtvolumen von 30 Millionen Euro zu einem Zinssatz von 6,5 Prozent p.a. begeben. Das Geld hätte eigentlich im Oktober 2014 zuzüglich Zinsen zurückgezahlt werden müssen. Doch darauf warteten die Anleger vergeblich. Stattdessen stellte das Unternehmen Insolvenzantrag. Da auch noch nicht abzusehen ist, wie hoch die Verluste für die Anleger tatsächlich ausfallen werden, sollten diese Maßnahmen ergreifen, um ihren Schaden zu minimieren. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie im weiteren Verfahren begleiten und auch prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.

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Diese können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über alle Risiken im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage umfassend aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kann auch geprüft werden, ob Prospektfehler vorliegen. Sind die Angaben im Emissionsprospekt unvollständig, falsch oder irreführend kann Anspruch auf Schadensersatz aus Prospekthaftung geltend gemacht werden.

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