(mpt-644) In Deutschland leben schätzungsweise über 20 Millionen Haustiere. Demnach hat einer von drei Haushalten einen tierischen Mitbewohner – sei es ein Meerschweinchen, eine Katze, ein Hund oder ein Wellensittich. Insbesondere in der Urlaubszeit haben immer mal wieder auch Freunde und Nachbarn das Vergnügen eines Haustieres, wenn die Besitzer sie bitten, einige Tage auf ihre Tiere aufzupassen. Wer übergangsweise als hilfsbereiter Tierbetreuer einspringt, geht stellenweise jedoch auch einige Risiken ein.
“Verwahrungsvertrag”: stillschweigende Vereinbarung
“Wer ein Tier für einen bestimmten Zeitraum pflegt, vereinbart stillschweigend einen sogenannten Verwahrungsvertrag mit dem Tierhalter”, erläutert Dieter Sprott, Versicherungsexperte bei den Ergo Direkt Versicherungen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass “Tiersitter” für sämtliche Schäden haftet, die der tierische Anhang unter ihrer Aufsicht verursacht. Wer trotzdem einen tierischen Freundschaftsdienst leisten möchte, sollte im Vorfeld mit dem Halter das Thema Haftung explizit klären. Wichtig sei dabei primär die Klärung der Frage, ob der Halter des Tieres eine Tierhaftpflichtversicherung abgeschlossen habe, unterstreicht Dieter Sprott. Denn diese beinhalte die Betreuung des Haustieres durch eine dritte Person, wodurch die Tiersitter grundsätzlich gegen Schäden an anderen Personen oder Gegenständen abgesichert seien. “Auf der sicheren Seite ist man, wenn zusätzlich in der eigenen privaten Haftpflichtversicherung das ‘Hüten fremder Hunde/Pferde’ mitversichert ist”, empfiehlt Dieter Sprott.
Schadenskosten vermeiden: Versicherung für Tierbetreuer
Löst ein Tier einen Verkehrsunfall aus oder beißt einen Passanten, können unter Umständen nämlich Schäden in Millionenhöhe entstehen. Denn Kosten für die Behandlung im Krankenhaus oder durch einen Arzt, einen Verdienstausfall, die Pflege eines Verletzten oder mögliche Forderungen nach Rentenzahlungen oder Schmerzensgeld summieren sich schnell. Insbesondere Schadensersatzforderungen können nicht versicherte Tierhalter sogar in den Ruin treiben. Dann hilft es auch nichts, wenn der Tierbesitzer überhaupt nicht direkt schuld ist – laut BGB muss er nämlich dennoch bezahlen. Ein Paradebeispiel hierfür ist der Hund, der sich vom Besitzer losreißt und einen Passanten anspringt oder möglicherweise sogar beißt.
“Kleine” Hausgenossen wie Meerschweinchen, Goldhamster, Kaninchen oder Vögel sind im Vergleich dazu etwas unproblematischer, da sie in der privaten Haftpflichtversicherung mit eingeschlossen sind. Vergleichbares gilt auch für Katzen. Pferde und Hunde hingegen bedürfen einem gesonderten Schutz im Sinne einer Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Schadensfall: Prüfung durch Versicherung
Tritt ein Schadensfall ein, untersucht die Versicherung übrigens zuerst, ob der tierhaltende Kunde auch tatsächlich zahlen muss. Unter Umständen werden unberechtigte Ansprüche auch gerichtlich abgewehrt, wobei die hierbei entstehenden Kosten von der Versicherung getragen werden. Ist der Versicherungsnehmer jedoch tatsächlich zum Schadensersatz verpflichtet, trägt die Versicherung gemäß der Deckungssumme im Allgemeinen alle verursachten Sach- und Personenschäden. Dieter Sprott erklärt beispielhaft, wann die Haftpflichtversicherung einspringt: “Eine Haftpflichtversicherung zahlt dann die Schäden, wenn sie einem plötzlichen und unvermittelten Ereignis zuzuordnen sind. Rennt die Katze beispielsweise bei Fremden eine teure Vase um, ist das so ein Fall.” Hingegen kämen durch Tiere entstandene Abnutzungsschäden in der Wohnung erst über einen längeren Zeitraum zustande, weshalb sie von der privaten Haftpflicht des Tierhalters oder der Tierhaftpflicht nicht abgedeckt seien, so Sprott. Ausführliche Informationen zum Thema Haftpflicht im Allgemeinen und der Tierhalterhaftpflichtversicherung im Besonderen gibt es unter anderem auf ergodirekt.de.
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