Eine Information des Deutschen Schutzverbandes gegen Diskriminierung e.V.
13. Januar 2015. Allen Eltern, die Hartz-IV beziehen, steht die Erstattung der Kosten des Umgangsrechts zu, so ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichts im Juni 2014. “Die Jobcenter müssen also auch die Fahrtkosten für Besuche bei den leiblichen Kindern erstatten”, so der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD). Eine Tatsache, die viele Betroffene nicht wissen.
Wenn ein Hartz-IV-Empfänger seine beim geschiedenen Partner lebenden Kinder besucht, so muss das Jobcenter auch den Sprit für die Fahrt mit dem eigenen Pkw bezahlen. So urteilte das Bundessozialgericht im Juni 2014 (Az. B 14 AS 30/13 R). “Für die Fahrten zum leiblichen Kind”, so Uwe Hoffmann, Geschäftsführer des DSD ( www.gegendiskriminierung.de ), “muss das Jobcenter 20 Cent pro Kilometer erstatten.”
In der Vergangenheit wurden die oft kleinen Beträge von den Jobcentern abgelehnt. Der Grund: die Beträge fielen unter eine Bagatell-Grenze.” Diese Grenze gibt es laut Rechtsprechung aber nicht. Grundsätzlich gilt: Ein Hartz-IV-Bezieher, der seine leiblichen, getrennt lebenden Kinder besucht, abholt oder nach Hause fährt, hat Anspruch auf die Erstattung der Kosten – auch mit seinem eigenen Pkw.
Der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. bietet Hartz-IV-Empfängern Hilfe bei der Überprüfung der Bescheide und bei verhängten Sanktionen an.
Der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung setzt sich für Menschen ein, die sich durch Behörden oder Unternehmen ungerecht behandelt fühlen, die bei ihrer Berufswahl aus böswilligen Gründen oder Vorurteilen benachteiligt wurden oder die durch den Staat oder seine Entscheidungen ins soziale Abseits gedrängt werden.
Besonders betreut werden Hartz IV-Empfänger, die eine kostenlose Erstberatung ihrer Fälle durch spezialisierte Anwälte erhalten.
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