HCI Schiffsfonds I: Insolvenzverfahren über Gesellschaft der MS Finex eröffnet
http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Das dritte Schiff aus dem HCI Schiffsfonds I steht vor der Pleite. Das Amtsgericht Cuxhaven hat das Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft der MS Finex eröffnet (Az.: 12 IN 135/14).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Für die Anleger des Dachfonds HCI Schiffsfonds I wird es langsam eng. Der Dachfonds hatte ursprünglich in sechs Schiffe investiert. Für die Gesellschaften des Frachters MS Finex und die Schiffe MS Rebecca und MS Anna Sophie wurde inzwischen Insolvenzantrag gestellt. Dadurch könnte die Wirtschaftlichkeit des Dachfonds in Gefahr sein und den Anlegern finanzielle Verluste drohen.
Nach wie vor hält die Krise der Schifffahrt an, die bereits zu zahlreichen Insolvenzen von Schiffsfonds geführt hat. Bei Dachfonds wie dem HCI Schiffsfonds I ist das Risiko zwar breiter gestreut aber die Krise geht auch an ihnen nicht spurlos vorbei. Leidtragende sind dabei häufig die Anleger, deren Anlage nicht die prospektierten Erwartungen erfüllt. Häufig werden auch bereits erhaltene Ausschüttungen wieder zurückgefordert.
Allerdings sind die Anleger nicht schutzlos gestellt. Sie können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktreckt kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Anleger, die in Schiffsfonds oder Schiffsbeteiligungen investiert haben, sind zu Miteigentümern geworden. Als solche profitieren sie nicht nur von positiven Entwicklungen, sondern tragen auch das unternehmerische Risiko. Das kann bis zum Totalverlust des investierten Geldes führen. Daher hätten die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung auch umfassend über die Risiken informiert werden müssen. Erfahrungsgemäß war das nicht immer der Fall. Stattdessen wurden Schiffsfonds als sichere und renditestarke Kapitalanlage empfohlen. Doch die Realität sieht anders aus und eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko kann nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein.
Die Anleger hätten nicht nur über die Risiken aufgeklärt werden müssen, sondern auch über die Rückvergütungen der vermittelnden Banken. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese so genannten Kick-Backs offen gelegt werden, damit der Anleger sich ein Bild vom Provisionsinteresse der Banken machen kann, ehe er seine Kaufentscheidung trifft.
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