Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen.

Sorge um den Arbeitsplatz:

Wenn ältere Arbeitnehmer Probleme dabei bekommen, den Anforderungen an ihre Tätigkeit gerecht zu werden, machen sie sich angesichts jüngerer Konkurrenz häufig Sorgen um ihren Arbeitsplatz. Eine Kündigung haben sie allerdings kaum zu befürchten.

Alter stellt keinen Kündigungsgrund dar:

Arbeitgeber können nämlich eine Kündigung nicht auf das Alter des Arbeitnehmers selbst stützen. Eine Beendigung des Arbeitsvertrages ist regelmäßig erst mit Eintritt in das Rentenalter bzw. des Anspruchs auf eine Altersrente vorgesehen. Dabei soll hier dahinstehen, ob es sich bei solchen Regelungen überhaupt um wirksame Befristungen handelt. Eine Kündigung wegen des Alters hat jedenfalls kein Arbeitnehmer zu befürchten. Zumindest wenn der Arbeitnehmer in einem Betrieb mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern tätig ist und somit Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz genießt, wäre eine solche Kündigung wegen des Alters unwirksam.

Das gilt zwar auch in einem kleineren Betrieb, es wird hier aber schwer sein, den Kündigungsgrund nachzuweisen, da er vom Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden muss. Deshalb gilt: eine Kündigung müssen nur Arbeitnehmer in kleineren Betrieben von regelmäßig nicht mehr als zehn Mitarbeitern fürchten. Bei allen anderen scheidet eine Kündigung wegen des Alters in jedem Fall aus.

Kündigungsschutz bei betriebsbedingten Kündigungen:

Auch bei betriebsbedingten Kündigungen müssen sich die Alten gerade keine Sorgen machen. Regelmäßig haben die älteren Mitarbeiter einen besseren Schutz vor einer Kündigung als die jüngeren Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss nämlich eine so genannte soziale Auswahl durchführen und die am wenigsten schutzwürdigen Arbeitnehmer zuerst kündigen. Hierbei spielt das Lebensalter eine erhebliche Rolle.

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Kündigungsschutz bei krankheitsbedingten Kündigungen:

Auch vor krankheitsbedingten Kündigungen sind ältere Arbeitnehmer besser geschützt als jüngere. Hier hat nämlich immer eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denen des Arbeitnehmers stattzufinden. Ältere Arbeitnehmer können zu ihren Gunsten ihr Alter anführen, regelmäßig aber auch eine im Vergleich zu jüngeren Arbeitnehmern längere Betriebszugehörigkeit.

24.2.2016

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Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers “Arbeitsrecht” der Stiftung Warentest.

15.02.2016

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