Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, in einer Kündigung Angabe zum Kündigungsgrund zu machen und werden das meistens auch nicht tun. Arbeitnehmer können der Kündigung den Kündigungsgrund also oftmals nicht entnehmen.

Personenbedingte Gründe für die Kündigung. Kann der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung aufgrund von persönlichen Gründen, auf die er tatsächlich keinen Einfluss hat, nicht erbringen, kommt für Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung in Betracht. Am häufigsten tritt dabei die krankheitsbedingte Kündigung auf.

Krankheitsbedingte Kündigung. Eine personenbedingte Kündigung tritt am häufigsten in Form der Kündigung wegen Krankheit auf. Arbeitgeber haben es aber sehr schwer, eine solche Kündigung wirksam auszusprechen. Arbeitnehmer haben daher gute Möglichkeiten, sich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung zur Wehr zu setzen.

Drei Fallgruppen der krankheitsbedingten Kündigung. Im Rahmen der krankheitsbedingten Kündigung lassen sich drei verschiedene Fallgruppen voneinander abgrenzen: Die Kündigung wegen langandauernder Erkrankung (länger als ein Jahr), die Kündigung wegen häufiger Kurzzeiterkrankungen (mehrere Jahre hintereinander jeweils länger als sechs Wochen/Jahr) und die Kündigung wegen einer krankheitsbedingten dauerhaften Leistungsminderung (mindestens 30 Prozent weniger Leistung auf Dauer). Liegt ein entsprechender Fall vor, bedeutet das aber noch lange nicht, dass eine Kündigung automatisch wirksam ist. Es gibt eine ganze Reihe weiterer Wirksamkeitsvoraussetzungen. Entscheidend ist am Ende immer die Beurteilung im Rahmen einer Prognoseentscheidung, bei der danach gefragt wird, ob der Arbeitnehmer auch in Zukunft eingeschränkt leistungsfähig, bzw. häufig krank sein wird.

Weitere Gründe für eine personenbedingte Kündigung. Es gibt aber auch noch weitere anerkannte personenbedingte Kündigungsgründe. Dazu zählen etwa der Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer, das Verbüßen einer Freiheitsstrafe, die den Arbeitnehmer auf absehbare Zeit daran hindert, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, sowie dauerhaft mangelhafte Arbeitsleistungen (Lowperformer, Minderleister).

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Praktische Umsetzung von personenbedingten Kündigung schwierig. Da Arbeitnehmer nicht ohne weiteres dazu verpflichtet sind, dem Arbeitgeber ihre Krankheit oder deren Ursachen mitzuteilen, haben es Arbeitgeber bei der Umsetzung von personenbedingte Kündigungen in der Praxis regelmäßig schwer.

Chancen auf eine Abfindung sind gut. Dem Arbeitgeber wird häufig viel daran liegen, den Arbeitnehmer loszuwerden, da er aufgrund der Krankheit oder anderer der aufgeführten Gründe seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann. Für den Arbeitgeber ergibt sich aber eine Reihe von Problemen bei der Kündigung: oftmals mangelt es ihm an wichtige Informationen, zum Beispiel bei einer krankheitsbedingten Kündigung zu den Ursachen der Erkrankung des Arbeitnehmers, oder aber er hat es schwer, bei einer Kündigung wegen Leistungsmängeln die eigentlich geschuldete Arbeitsleistung überhaupt zu bestimmen.

Oftmals auch Fehler bei der Betriebsratsanhörung. Auch bei der personenbedingten Kündigung muss ein bestehender Betriebsrat wirksam angehört werden. Hier werden regelmäßig viele Fehler gemacht, die zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen. Fehler, die der Arbeitgeber macht, werden von einem erfahrenen Fachanwalt bzw. Rechtsanwalt für Arbeitsrecht erkannt und im Rahmen der Kündigungsschutzklage dazu genutzt werden, eine möglichst hohe Abfindung zu erzielen.

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30.3.2016

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