Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, im Interview mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.

Zum Thema Nachtarbeitszuschläge liegt ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts (09.12.2015, 10 AZR 423/14) vor. Was ist der Entscheidung zu entnehmen?

Fachanwalt Bredereck: Wir haben in unserer Beratungstätigkeit immer wieder mit dem Thema der Zuschläge zu tun. Das Bundesarbeitsgericht äußert sich jetzt im Urteil vom 09.12.2016 mal wieder zur Höhe von Zuschlägen. Schafft das Urteil klare Verhältnisse für die Zukunft?

Fachanwalt Dineiger: Das Urteil dreht sich um die Zuschläge für Nachtarbeit und liefert zunächst einmal insofern nichts Neues, als das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 25% in der Regel angemessen sind.

Fachanwalt Bredereck: Gibt es denn auch etwas Neues im Hinblick auf das Thema von Zuschlägen generell?

Fachanwalt Dineiger: Was die rechtliche Grundproblematik des Themas angeht liefert das BAG tatsächlich nicht wesentlich Neues. Wir sind die Problematik im Hinblick auf Zuschläge ja aus unserer Beratung gewohnt. Arbeitnehmer sind häufig überzeugt, dass auf alles, was über die normale Arbeitsleistung hinausgeht, Zuschlägen zu bezahlen sind, also etwa für Überstunden, Arbeit an Sonntagen oder Feiertagen o.ä.

Fachanwalt Bredereck: Das stimmt. Da folgt dann für Mandanten oftmals die bittere Nachricht, dass das so nicht der Fall ist. Eine gesetzliche Regelung existiert nur für die Nachtarbeitszuschläge in § 6 ArbZG.

Fachanwalt Dineiger: Das hat sich auch mit dem Urteil des BAG nicht geändert. Zuschläge für alle anderen “Zusatzleistungen” von Arbeitnehmern gibt es nur, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber hierzu etwas vereinbart hat.

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Fachanwalt Bredereck: Das ist so gut wie nie der Fall, oder?

Fachanwalt Dineiger: Ich habe in meiner bisherigen Beratungstätigkeit noch keinen Arbeitsvertrag gesehen, der eine echte eigene Regelung zu irgendwelchen Zuschlägen enthalten hätte. Die Zuschläge z.B. für Überstunden, Sonntags- oder Feiertagsarbeit sind sehr häufig in Tarifverträgen geregelt. Eine Reihe von Tarifverträgen enthalten zu den Fragen von Zuschlägen sehr differenzierte Regelungen, in denen sich ganz unterschiedliche Staffelungen für die unterschiedlichen Zuschläge finden. Eine Regelung zu Zuschlägen über den Nachtarbeitszuschlägen hinaus kann auch zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbart werden. In solchen Fällen kann ein Betriebsrat viel für die Belegschaft erreichen.

Fachanwalt Bredereck: Was ist also neu an diesem Urteil?

Fachanwalt Dineiger: Das BAG bringt tatsächlich etwas Neues. Es hält zwar an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass bei Nachtarbeitszuschlägen ein Aufschlag von 25% angemessen ist, es gibt aber jetzt in bestimmten Konstellationen einen höheren Zuschlagsfaktor. Das BAG stellt nämlich fest, dass in Arbeitsverhältnissen, in denen dauerhaft Nachtarbeitszuschlägen geleistet wird, ein Zuschlag von sogar 30% angemessen ist. Zwar setzt das BAG nach wie vor nicht zwingend einen zu zahlenden Zuschlag fest, sondern bleibt der Formulierung der Angemessenheit, allerdings sagt das BAG in dem Urteil auch, dass es bei dauerhafter Nachtarbeit den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht, dass dies eine höhere Belastung der Arbeitnehmer bedeutet. Hierfür ist dann auch ein höherer Zuschlag gerechtfertigt.

Fachanwalt Bredereck: Das ist ein gutes Ergebnis; allerdings ist das dann nicht in allen Situationen zwingend?

Fachanwalt Dineiger: Nein, der angemessene Zuschlag für die Nachtarbeit ist dann in der Höhe von 25 oder dann 30% zu zählen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Es ist damit nach wie vor möglich, davon abweichende Prozentsätze zu vereinbaren. Das bleibt weiter zulässig, muss aber vereinbart werden.

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Fachanwalt Bredereck: Sagt das BAG denn auch noch etwas zu einer Vereinbarung?

Fachanwalt Dineiger: Ja, auch hierzu sagt das BAG etwas. Wir kennen es ja aus unserer Beratung: viele Arbeitgeber argumentieren, dass in ihren kalkulierten Stundengehältern oder gar Monatsgehältern der Nachtarbeitszuschlag schon enthalten sei. Dieser pauschalen Argumentation erteilt das BAG eine deutliche Absage. So etwas ist theoretisch möglich, allerdings muss sich das sowohl dem Gründe wie der Höhe nach eindeutig ergeben. Es muss sich also, wie das in einem Tarifvertrag auch formuliert sein würde, eindeutig ergeben, dass und aus welchen Komponenten sich dann ein solches Gehalt zusammensetzt.

22.02.2016

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.

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