Oliver Schaub deckt auf

Mit Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH Az: XI ZR 220/08) wurden die Rechte von Geschädigten so genannter Schrottimmobilien gestärkt. Die in die Finanzierung der Steuersparimmobilien involvierte Bausparkasse hat die Käufer nicht hinreichend über die Höhe der angefallenen Vermittlungsprovisionen aufgeklärt.

Diese Wohnungen wurden über Vermittlungsfirmen vertrieben. Die Finanzierung erfolgte mittels Bausparverträgen. Durch die Vermittler wurden gezielt Steuerersparnisse, hohe Renditen, Gewinn bringender Wiederverkauf und Mietgarantie versprochen. Deshalb erwarben die Kläger Eigentumswohnungen zum Zwecke der Steuerersparnis Eigentumswohnungen, die versprochenen Vorteile blieben jedoch aus, erklärt Oliver Schaub, Geschäftsführer der Clearingstelle für Schrottimmobilien und Steuersparmodelle aus Berlin.

Statt wie durch die Vertriebe angegebenen 5 % des Kaufpreises steckten die Vermittler sich tatsächlich bis zu 20 % der gezahlten Kaufsumme als Vergütung in die eigene Tasche.
Der BGH beurteilt diese Tatsache als Verletzung der Aufklärungsverpflichtung und ordnet den Vorgang als arglistige Täuschung der Käufer durch die Vermittler ein. Bausparkasse und Vermittler haben hier zum Nachteil des Käufers nachweisbar institutionalisiert zusammengewirkt.

Oliver Schaub rät daher allen Geschädigten von Schrottimmobilien dringend, ihren konkreten Fall überprüfen zu lassen. Selbst wenn rechtliche Hilfe beispielsweise wegen Verjährung zu spät kommt, gibt es mittlerweile anderen Weg, um die Geschädigten vom belastenden Krediten und unwirtschaftlichen Kapitalanlagen zu befreien.

Erwerber so genannter Schrottimmobilien müssen unbedingt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB im Auge behalten, klärt Oliver Schaub auf. Wenn der Eigentümer beispielsweise schon im Jahr 2010 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von “den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners” im Sinne des § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB hatte, muss spätestens am 31.12.2013 reagiert werden, sonst ist es zu spät erläutert Oliver Schaub.

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Teilweise unterstellen Gerichte eine solche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis schon, wenn die finanzierte Immobilienkapitalanlag e in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist, weil zum Beispiel die Mieteinnahmen zurückgegangen sind, weiß Oliver Schaub. Trotz rechtlicher Zweifel an dieser Auffassung, kann es bereits deshalb erforderlich sein, geeignete Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung kurzfristig zu ergreifen. Andernfalls besteht laut Oliver Schaub die Gefahr, dass die im Prozess verfolgten Ansprüche des Eigentümers ohne Sachprüfung abgelehnt werden.

Eine andere Gefahr droht dazu sämtlichen seit dem Jahr 2004 finanzierten Immobilienkapitalanlagen. Es kann bereits Anfang 2014 die absolute zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB greifen, zitiert Oliver Schaub das Gesetz.

Hiernach verjähren Ansprüche völlig unabhängig von einer Kenntnis des Erwerbers in zehn Jahren von ihrer Entstehung an, klärt Oliver Schaub auf. Die Frist wird Tag genau ermittelt, weiß Oliver Schaub. Wenn ein Eigentümer beispielsweise im Februar 2004 eine Immobilie als Kapitalanlage erworben hat, tritt die Verjährung der Ansprüche bereits im Februar 2014 exakt an dem Tag ein, an dem die jeweiligen Ansprüche entstanden sind. Nach diesen Zeitpunkten können Ansprüche nach Oliver Schaubs Recherchen nicht mehr aktiv geltend gemacht werden.

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