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akz-o Wer ein Haus oder eine Wohnung verkaufen oder vermieten will, kann eine Anzeige in der Zeitung oder auf diversen Online-Portalen schalten. Aber Achtung: Vermieter und Verkäufer müssen in Immobilienanzeigen seit 1. Mai 2014 bestimmte Kennwerte aus dem Energieausweis anführen. Wer das nicht tut, dem droht ein Bußgeld. Das besagt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014). „Viele private Eigentümer haben von der neuen Regelung noch gar nichts gehört oder wissen nicht, welche Werte sie konkret im Inserat angeben müssen“, sagt Bernd Schäfer, Experte für Energieausweise beim Energiedienstleister Minol Messtechnik. Neue Vorgaben Entscheidend für die Pflichtangaben sind die Art und das Ausstellungsdatum des Energieausweises: Wer einen neuen, nach dem 1. Mai 2014 ausgestellten Ausweis besitzt, muss in der Anzeige angeben, ob es sich um einen Verbrauchs- oder einen Bedarfsausweis handelt. Dementsprechend müssen auch der im Ausweis angegebene Energieverbrauch oder der -bedarf sowie der wesentliche Energieträger für die Heizung genannt werden. Haus- und Wohnungseigentümer, die noch keinen Energieausweis haben, können ihn einfach online bestellen – unter anderem auf www.energieausweis-minol.de. Bei Wohngebäuden dürfen in der Anzeige auch das Baujahr nicht fehlen und die Energieeffizienzklasse, die in den neuen Ausweisen steht. Wer bereits einen Energieausweis aus dem Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 1. Mai 2014 besitzt, kann auf die Angabe der neuen Energieeffizienzklasse verzichten. Zusätzlich gilt bei verbrauchsbasierten Energieausweisen für Wohngebäude, die vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurden: Sofern der Warmwasseranteil nicht im Endenergieverbrauchswert enthalten ist, müssen Inserenten den Wert um 20 kWh/m2a erhöhen. „Wer es versäumt, die erforderlichen Pflichtangaben zu machen, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld“, sagt Bernd Schäfer von Minol. „Es gilt zwar eine Übergangsfrist bis 1. Mai 2015 – um auf der sicheren Seite zu sein, empfehlen wir aber bereits jetzt alle Pflichtangaben in die Immobilienanzeigen aufzunehmen.“ Darüber hinaus müssen Vermieter und Verkäufer noch eine weitere Regelung beachten: Sie müssen den Energieausweis des Gebäudes bei der Wohnungsbesichtigung vorlegen und bei Vertragsabschluss – zumindest als Kopie – übergeben. Wer das missachtet, muss bereits seit dem 1. Mai mit einem Bußgeld rechnen. BU Bild1: Seit dem 1. Mai dieses Jahres dürfen bestimmte Energiekennwerte in Immobilienanzeigen nicht fehlen. Foto: Minol/akz-o BU Bild2: Foto: Sven Jahny/pixelio.de/Minol/akz-o BU Bild3: Foto: Birgit Lieske/pixelio.de/Minol/akz-o BU Bild4: Foto: Rainer Sturm/pixelio.de/Minol/akz-o BU Bild5: Foto: Thorben Wengert/pixelio.de/Minol/akz-o

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