(Dresden, 26. August 2013) Seit etwa 17 Monaten gelten die neuen Bedingungen im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) – doch nur sehr langsam kommen die verbesserten Möglichkeiten und Chancen zur Restrukturierung auch bei den Unternehmen an. Laut Internetseite von Creditreform Dresden haben in der aktuellen Analyse zu Insolvenzen in Deutschland im ersten Halbjahr 2013 deutschlandweit 15.430 Unternehmen Insolvenz angemeldet, was einer Steigerung von 3,4 Prozent zum Vergleichszeitraum im Vorjahr entspricht.

Lediglich 200 Firmen nutzen davon die Möglichkeit, sich mit einem Insolvenzplan im Rahmen der Eigenverwaltung zu sanieren. “Viele Mittelständler kennen die Vorteile noch nicht, die eine Eigenverwaltung mit sich bringt und zusätzlich herrscht eine große Unsicherheit bei der Umsetzung”, so Frank-Rüdiger Scheffler, Rechtsanwalt und Sanierungsexperte von der Kanzlei Tiefenbacher Rechtsanwälte. “Nur schrittweise steigt so die Zahl der Unternehmen, die dieses Instrument zur Entschuldung und Sanierung als Chance für ihr Haus erkennen.” Kann ein nachhaltiges Sanierungskonzept vorlegt und mit den nötigen Restrukturierungsmaßnahmen dauerhaft die Wettbewerbsfähigkeit am Markt gesichert werden, bietet das ESUG große Chancen für eine erfolgreiche Fortführung. Gerade auch das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit ist ein wirksames Mittel zur Schöpfung von Liquidität für das Unternehmen, welches oft die Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren sichert. Die neue Gesetzgebung bietet weitere Vorteile: die Gläubiger haben maßgeblichen Einfluss bei der Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Verfahrensart. Hat das Unternehmen die Rückendeckung der wichtigsten Gläubiger, ist die Anordnung eines Verfahrens in Eigenverwaltung praktisch sicher.

Besonderheit: Schutzschirmverfahren
“Unter bestimmten Voraussetzungen lässt sich die Sonderform des Schutzschirmverfahrens umsetzen, mit dem Ziel einer möglichst frühen und “geräuscharmen” Sanierung des Unternehmens in Eigenverwaltung”, berichtet Scheffler. Voraussetzung ist hier allerdings, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und eine Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Der Unternehmer muss demnach möglichst frühzeitig verschiedene Optionen prüfen lassen – was oft nicht der Fall ist.” Die Einleitung eines Schutzschirmverfahrens ist sehr komplex und nur mit externer Hilfe durchführbar.

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Hohe Anforderungen an Schutzschirmverfahren erfordern insolvenzerfahrenes Team
Vor Einleitung des Verfahrens muss eine sogenannte Schutzschirmbescheinigung erstellt und dem Gericht bei Antragstellung vorgelegt werden. Aus dieser muss hervorgehen, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Diese liegt bereits vor, wenn nicht innerhalb von drei Wochen mindestens 90 Prozent aller Verbindlichkeiten bezahlt werden können. Die Bescheinigung kann von einem in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder von einem Unternehmensberater erstellt sein. “Der Unternehmer braucht hier aufgrund der komplexen Thematik unbedingt insolvenzerfahrene Personen an seiner Seite”, so der Experte. “Laut einer aktuellen Studie zur Schutzschirmbescheinigung auf der Homepage der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft werden viele Anträge auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens vom Gericht abgelehnt, weil es Fehler in der Antragstellung gibt, keine ausreichenden Begründungen vorgelegt werden oder der Ersteller der Bescheinigung keine ausreichende Qualifikation hat. Die Bescheinigung ist unabdingbare Voraussetzung für ein Schutzschirmverfahren. Ihr sollte eine fundierte betriebswirtschaftliche Untersuchung vorausgehen und durch die Unternehmensplanung aufgezeigt werden, dass die Firma sanierungsfähig ist. Dazu gehören unter anderem Erfolgs-, Finanz,- und Vermögensplanungen, Aussagen zu den Krisenursachen, Risiken der Sanierung, Ansätze zur Sanierungsfähigkeit, Erläuterungen zum Wettbewerb und der Branchensituation, Auftragsplanungen, sowie eine detaillierte Liquiditätsplanung.

Sind die Voraussetzungen für ein Schutzschirmverfahren erfüllt, erhält der Unternehmer anschließend bis zu drei Monate Zeit, unter Aufsicht eines Sachwalters (diesen kann er, soweit dieser für dieses Amt qualifiziert ist, selbst bestimmen) und frei von Vollstreckungsmaßnahmen einen Sanierungsplan zu erstellen, welcher anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Der Unternehmer führt die Geschäfte eigenständig weiter. Er ist weiterhin verfügungsbefugt.

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“Das ESUG bietet einem sanierungswilligen Unternehmen vielfältige Chancen für einen gelungenen Neustart”, berichtet Frank-Rüdiger Scheffler. “Die Komplexität und vielseitigen Anforderungen lassen sich mit einem insolvenzerfahrenen Team erfolgreich darstellen. Für ausreichenden Handlungsspielraum ist es jedoch wichtig, sich frühzeitig zu den verschiedenen Ansätzen beraten zu lassen.”

Weitere Informationen und aktuelle Veranstaltungshinweise gibt es unter www.tiefenbacher.de .

Informationen über Tiefenbacher Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
Die Tiefenbacher Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft ist eine auf Wirtschaftsrecht spezialisierte Kanzlei. Mit mehr als 30 Jahren Erfahrung in der Insolvenz- und Sanierungsberatung steht sie Unternehmen sowie deren Banken und Investoren in einer wirtschaftlichen Krise beratend zur Seite und unterstützt sie bei der Sanierung, Restrukturierung beziehungsweise Repositionierung. Sie verfügt über die personellen und technischen Ressourcen, um die Sanierung von Unternehmen jeglicher Größenordnung sachgerecht und zuverlässig durchzuführen.

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