“Arbeitsrecht im Betrieb” trennt die Spreu vom Weizen

(Frankfurt). – Der Zugriff auf Informationen im Internet ersetzt nicht die Fachzeitschrift für den Betriebsrat. So nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Beschluss vom 19.3.2014 (7 ABN 91/13). Danach muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Zeitschrift “Arbeitsrecht im Betrieb” zur Verfügung stellen. Nur die Zeitschrift biete – so die Richter – einen “strukturierten Zugang” zu arbeitsrechtlichen Informationen und sei damit für die Betriebsratsarbeit erforderlich. Das Internet hingegen berge die Gefahr von Zufallsfunden.
Zwar wächst dem Internet als Informationsquelle eine immer stärkere Bedeutung zu. Dies gilt in besonderem Maße für tagesaktuelle Nachrichten. Dennoch behalten Fachmedien, deren Inhalte redaktionell bearbeitet sind, eine wichtige Funktion. Denn gerade Nichtjuristen – so die Richter im zugrundeliegenden LAG-Urteil vom 25.9.2013 (4 TaBV 3/13) – seien nicht in der Lage, aus den im Internet ermittelten Ergebnissen die Spreu vom Weizen zu trennen.
Für eine Aufbereitung und Behandlung der Rechtsfragen, so die Richter des LAG weiter, sei der Betriebsrat daher auf eine Zeitschrift angewiesen, die seinen Verständnismöglichkeiten gerecht würde. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts folgen dieser Argumentation des Landesarbeitsgerichts in vollem Umfang.
Es folgt daraus: Die Fachzeitschrift “Arbeitsrecht im Betrieb” ist ein erforderliches Sachmittel nach § 40 Abs. 2 BetrVG. Dem steht auch der Jahres-Abo-Preis nicht entgegen. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat auch nicht darauf verweisen, dass die Personalabteilung auf einen Zeitschriftenbezug verzichtet.
“Arbeitsrecht im Betrieb” ist die bundesweit führende Fachzeitschrift für Betriebsratsmitglieder und berichtet elf Mal jährlich über die Grundlagen der Betriebsratsarbeit und die wichtigsten Urteile der Arbeitsgerichte. Die Fachzeitschrift, einschließlich Online-Version www.aib-web.de , Online-Archiv und Rechtsprechungs-Newsletter, erscheint seit 1980 im Bund-Verlag.

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