Kartell für optische Laufwerke – EuG bestätigt hohe Geldbuße

Kartell für optische Laufwerke - EuG bestätigt hohe Geldbuße

Durch illegale Kartellabsprachen sollten die Preise für optische Laufwerke auf hohem Niveau gehalten werden. Das Gericht der Europäischen Union hat die Bußgelder gegen die Kartellanten nun bestätigt.

Der Fall, den das EuG nun entschieden hat, reicht bis ins Jahr 2004 zurück. Von Juli 2004 bis November 2008 soll es nach Ermittlungen der EU-Kommission zu illegalen Absprachen bei optischen Laufwerken für PCs gekommen sein, blickt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte zurück. Im Herbst 2015 war die EU-Kommission schließlich zu der Überzeugung gekommen, dass sich mehrere Unternehmen an einem Kartell beteiligt haben, um die Preise für optische Laufwerke, die u.a. in PCs verwendet werden, auf hohem Niveau zu halten. Wegen der illegalen Absprachen hatte die Kommission Bußgelder gegen die beteiligten Unternehmen verhängt.

Die Kartellanten wollten die Geldbußen nicht akzeptieren und zogen vor das Gericht der Europäischen Union (EuG). Sie klagten auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission bzw. auf Herabsetzung der Geldbußen. Damit hatten sie keinen Erfolg. Das EuG bestätigte mit Urteilen vom 12. Juli 2019 den Beschluss der Kommission und wies die Klagen ab (Az.: T-762/15 u.a.).

Die beteiligten Unternehmen hätten Informationen über ihr Marktverhalten ausgetauscht. Da es im vorliegenden Fall nur eine begrenzte Anzahl von Wettbewerbern gegeben habe, sei dieses wettbewerbswidrige Verhalten besonders relevant. Die Absprachen seien überwiegend dazu geeignet gewesen, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt zu verfälschen, führte das EuG aus.

Darüber hinaus hätten die beteiligten Unternehmen vorsätzlich an einem globalen Netzwerk von parallelen Kontakt mitgewirkt, das zum Ziel hatte, die Auswahlmechanismen für Lieferanten zu vereiteln und dadurch mehr Wettbewerb auf dem Markt zu verhindern. Zudem stellte das EuG fest, dass sich das Kartell räumlich auf das gesamte Gebiet der EU erstreckte und dementsprechend das Wettbewerbsrecht der Union und nicht das einzelner Mitgliedsstatten anzuwenden sei.

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