Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Vorstandsmitglied der Verbraucherzentrale Brandenburg und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der BGH hat entschieden, dass im Rahmen des Auskunftsanspruches von Verbrauchern nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG) dem Interesse der Schufa an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Vorrang gegenüber den Verbraucherinteressen einzuräumen ist.
Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Vorstandsmitglied der Verbraucherzentrale Brandenburg und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Ausgangslage:

Von der Schufa werden für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern personenbezogene Daten gesammelt und gespeichert. Zentrales Element ist dabei das “statistisch-mathematische Analyseverfahren” (BGH), bekannt als Scoringverfahren, mit dem für alle Betroffenen ein Scorewert ermittelt wird, der eine Wahrscheinlichkeitsprognose hinsichtlich der Erfüllung künftiger Kreditverbindlichkeiten darstellt. Dabei gibt er gleichzeitig Auskunft über das Risiko des Kreditausfalls, was wiederum maßgebliche Folgen für die Kosten des Kredites hat.
Angesichts dieser weitrechenden Konsequenzen für die Betroffenen, stellt sich logischerweise schnell die Frage nach der genauen Berechnung des Scorewertes, insbesondere dann, wenn dabei Fehler vermutet werden. Im Zuge dessen werden also immer wieder Auskunftsansprüche geltend gemacht und notfalls vor Gericht eingeklagt. Im vorliegenden Fall hatte nun also der BGH über die Reichweite des Auskunftsanspruches zu entscheiden.

Das Gesetz:

§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG

Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über

4.
das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form.
(§ 34 BDSG in der Fassung vom 14.8.2009)

Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof teilt die Auffassung der Vorinstanzen dahingehend, dass § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG keine Anspruch auf Auskunft über die genaue Gewichtung der Merkmale im Rahmen der Scoreberechnung begründet. Bisher liegt nur eine Pressemitteilung des BGH vor, in der im Wesentlichen auf die gesetzgeberische Intention des § 34 Abs. 4 Satz Nr. 4 abgestellt wird. Demnach würden mit der Regelung zwei Ziele verfolgt:

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1.Größere Transparenz bei Scoringverfahren
2.Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien

Nachdem einzelne Landesgerichte in der Vergangenheit zu anderen Entscheidungen gekommen waren, hat der BGH nun also ein Machtwort gesprochen, das bis auf weiteres Gültigkeit haben wird.

Beurteilung:

Der Wortlaut des Gesetzes lässt die Entscheidung nicht zwingend erscheinen. Angesichts der teilweise gravierenden Folgen der Berechnungen für die Betroffenen und der in der Vergangenheit immer wieder lautgewordenen Zweifel an den Methoden der Datenerhebungen liegt der Ruf nach einer gesetzgeberischen Korrektur der Vorschrift nahe. Es erscheint nicht nachvollziehbar, warum Organisationen wie die Schufa Bewertungen über uns abgeben dürfen, deren zustande kommen nicht bis ins letzte Glied nachvollziehbar ist.
Ich denke für Geheimniskrämerei gibt es manchmal (gute) Gründe. Trotzdem dürfen wir unsere Verbraucherrechte genauso wenig dem Mammon preisgeben, wie die Bürgerrechte der inneren/äußeren Sicherheit geopfert werden sollten. Die Gerichte müssen bei der Auslegung der Gesetzes stärker als bisher berücksichtigen, dass die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen hinter den Verbraucherrechten zurückzutreten hat, wenn die Geschäfte einen massiven Eingriff in diese Rechte zur Folge haben. Da der BGH seine Auffassung so schnell nicht ändern wird, muss der Gesetzgeber für Klarheit sorgen und zwar durch eine klarstellende Änderung der oben zitierte Vorschrift des Bundesdatenschutzgesetzes.

29.1.2013

Der Autor ist Vorstandsmitglied der Verbraucherzentrale Brandenburg, gibt hier aber seine persönliche Meinung wieder.

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