Leipzig/Berlin (DAV). Stellt die Kommune einem Kind keinen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung, haben Eltern unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Leipzig vom 02. Februar 2015 (AZ: 7 O 1455/14,?7 O 1928/14,?7 O 2439/14).
Drei Mütter hatten gegen die Stadt Leipzig geklagt. Diese hatte ihren Kindern mit Vollendung des ersten Lebensjahres keinen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung zuweisen können. Ein einjähriges Kind hat jedoch, bis es drei Jahre alt wird, gesetzlichen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.
Die Frauen forderten Ersatz ihres Verdienstausfalls.
Amtspflichtverletzung der Stadt
Mit Erfolg. Alle drei Frauen erhalten Schadensersatz in voller Höhe. Die Richter entschieden, dass die Stadt hier ihre Amtspflicht verletzt habe. Diese Verpflichtung bestehe eigentlich nur gegenüber den Kindern, doch auch erwerbstätige Eltern könnten sich darauf berufen. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetz selbst, da Tageseinrichtungen den Eltern helfen sollten, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
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