Zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts Urteil vom 25. April 2013 – 2 AZR 579/12 – ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ausgangslage:

Bei kirchlichen Arbeitsverhältnissen kommt regelmäßig vor, dass Arbeitnehmer, die mit ihrem Glauben in Konflikt geraten, entsprechende Auswirkungen auch im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses spüren. Im Extremfall droht die Kündigung. Die Arbeitsgerichte müssten dann im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses zwischen den Grundrechten der Arbeitnehmer – etwa auf Glaubens- und Gewissensfreiheit – und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaft abwägen.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:

Im vorliegenden Fall ist die vorzunehmende Abwägung zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgegangen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Kündigung eines Mitarbeiters einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuungsstätte wegen des Austritts aus der katholischen Kirche für wirksam erachtet.

BAG: Der Kläger wird durch die Kündigung nicht iSv. § 1, § 7 AGG diskriminiert. Die Ungleichbehandlung wegen seiner Religion ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGG gerechtfertigt. Eine entscheidungserhebliche Frage der Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 stellte sich angesichts der Art der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit nicht.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 25. April 2013 – 2 AZR 579/12 –

Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg – Kammern Mannheim –
Urteil vom 9. März 2012 – 12 Sa 55/11

Bewertung:

Eine Bewertung ist wie immer in diesen Fragen “Glaubenssache” schwierig. Problematisch erscheint allerdings, dass gemäß der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts der Kläger gewichtige Gründe für den Austritt hatte (Gegenüber dem Beklagten nannte er als Beweggründe die zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen, die Vorgänge um die “Piusbruderschaft” und die Karfreitagsliturgie, in der eine antijudaische Tradition der katholischen Kirche zu Tage trete) und er gleichzeitig in einem sozialen Zentrum arbeitete, in dem Schulkinder bis zum 12. Lebensjahr nachmittags betreut werden, wobei die Religionszugehörigkeit der Kinder ohne Bedeutung war und religiöse Inhalte nicht vermittelt wurden. Ein übermäßig modernes Verständnis vom Verhältnis Kirche zum Staat wird man dem Bundesarbeitsgericht jedenfalls nicht vorwerfen.

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Fachanwaltstipp Arbeitnehmer:

Auch wenn Sie Mitarbeiter in einer kirchlichen Einrichtung sind, sind Sie gegenüber einer Kündigung nicht rechtlos gestellt. Für Sie gelten grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Schutzvorschriften (Kündigungsschutzgesetz) wie für Mitarbeiter in nichtkirchlichen Betrieben. Allerdings sollten Sie immer dann, wenn die von Ihnen geplanten Handlungen gegen das kirchliche Selbstverständnis verstoßen könnten, Vorsicht walten und sich gegebenenfalls vorab zu möglichen Folgen beraten lassen.

29.5.2013

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin

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