Nennen Sie die Bestandteile der Rechnung über Kleinbeträge!

Kleinbeträge korrekt in Rechnung stellen

Bei Kleinbeträgen darf die Rechnung auch etwas “kleiner” ausfallen (Bildquelle: pixabay)

Während für Verbraucher meist Rechnung gleich Rechnung ist, gibt es hier im Wirtschaftsleben durchaus Unterschiede. Das Zauberwort lautet hier “Kleinbeträge”. Im Rahmen der Prüfung wird deshalb gelegentlich auf die unterschiedliche Rechnungsgestaltung abgehoben, und es wird nach den Bestandteilen der Rechnung über Kleinbeträge gefragt. Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert zeigt in seinem kostenlosen Schulungsvideo, welches diese Bestandteile sind und auf welche Dinge für die Prüfung und auch für die Praxis besonders geachtet werden muss.

Wenn über die Bestandteile einer Rechnung über Kleinbeträge gesprochen wird, sollte man sich vorher einige Dinge bewusst machen: Rechnungen müssen bestimmte Inhalte aufweisen, offensichtlich gibt es Unterschiede bei unterschiedlichen Rechnungshöhen, und es gilt den Begriff “Kleinbeträge” zu klären, der hier als Schlüsselbegriff fungiert.

Bei dem Begriff “Kleinbeträge” handelt es sich hier nicht etwa um einen umgangssprachlich schwammigen Begriff i.S.v. “nicht gerade ein größerer Betrag von ein paar Hundert Euro oder noch mehr” oder “Peanuts” oder “aus der Portokasse”. Der Begriff ist vielmehr rechtlich klar definiert.

Kleinbetragsrechnungen aktuell bis maximal 250 Euro, 19% USt

Aktuell ist dieser Betrag festgelegt auf 250 Euro. Diese Festlegung gilt in Deutschland seit 1. Januar 2017. Zuvor, also bis 31.12.2016, waren es in Deutschland noch 150 Euro. Hier fand also zwischenzeitlich eine Anhebung statt. Genau darin liegt auch einer der Fallstricke der Prüfungsfrage: Bevor eine Rechnung als “Kleinbetragsrechnung” definiert und ausgestellt wird, sollte die aktuell festgelegte Höchstgrenze überprüft werden.

Wird diese Höchstgrenze nicht überschritten, kann über die geforderte Summe eine Kleinbetragsrechnung ausgestellt werden.

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Die Bestandteile dieser Rechnung über Kleinbeträge sind:

-Einmal Name und Anschrift des leistenden Unternehmens. Gemeint ist damit das Unternehmen, das liefert bzw. leistet, und nicht das Unternehmen oder der Privatkunde, der die Lieferung oder Leistung empfängt.
-Dann muss dann natürlich das Ausstellungsdatum auf die Rechnung, damit man es einem Steuerjahr zuordnen kann und damit man auch die Rechnung einem Steuerjahr zuordnen kann.
-Ebenfalls Bestandteile der Kleinbetragsrechnung sind Art, Menge und Umfang der Lieferung oder der Leistungen.
-Auch die Rechnungssumme muss angegeben werden. Hier kann die Umsatzsteuer bereits mit eingerechnet werden. Man muss also nicht “xx Euro netto plus yy Euro Umsatzsteuer” angeben, sondern kann hier eine Gesamtsumme angeben.
-Allerdings muss der angewendete Umsatzsteuersatz selbst konkret, d.h. als Zahl ausgewiesen werden. Denn nur dann ist es möglich, aus der Gesamtsumme die Umsatzsteuer herauszurechnen. Aktuell liegt die Umsatzsteuer beispielsweise bei 19 Prozent (voller Regelsatz) bzw. 7 Prozent (ermäßigter Steuersatz). Aber auch solche Sätze ändern sich. Sie steigen in aller Regel, sie können aber auch sinken, wie die jüngste Vergangenheit gezeigt hat.
-Sofern das leistende Unternehmen steuerbefreit ist, erfolgt anstelle des Ausweises des Umsatzsteuersatzes ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Das komplette, kostenlose Video ” Nennen Sie die Bestandteile der Rechnung über Kleinbeträge!” finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens ( http://mariusebertsblog.com/).

Dr. Marius Ebert ist Deutschlands Schnell-Lernexperte. Sein Schnell-Lernsystem für betriebswirtschaftliche Themen ermöglicht eine schnelle Vorbereitung auf IHK-Prüfungen, wie z.B. Betriebswirt/in IHK, Wirtschaftsfachwirt/in IHK, Technischer Fachwirt/in und diverse Mesterberufe, wie z.B. Industriemeister/in IHK.

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