König & Cie. MS Stadt Aachen: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet
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Das Amtsgericht Hamburg hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds König & Cie. MS Stadt Aachen am 27. November 2015 eröffnet (Az.: 67c IN 457/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus König & Cie. legte den Schiffsfonds MS Stadt Aachen im Juli 2007 auf. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro an dem Fonds beteiligen. Allerdings machte sich schnell Ernüchterung breit. Nachdem anfangs die Ausschüttungen noch wie prospektiert gezahlt werden konnten, war das ab 2009 nicht mehr der Fall. Nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens ist klar, dass die Anleger den Totalverlust ihrer Einlage befürchten müssen.
Schon kurz nachdem König & Cie. den Schiffsfonds MS Stadt Aachen aufgelegt hatte, breitete sich 2008 die Finanzkrise aus, die die Containerschifffahrt heftig zu spüren bekam. Sinkende Charterraten bei aufgebauten Überkapazitäten brachten viele Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Nicht selten endeten diese mit der Insolvenz der Fondsgesellschaft und hohen finanziellen Verlusten für die Anleger. Damit die Anleger des Schiffsfonds König & Cie. MS Stadt Aachen nicht ein ähnliches Schicksal erleiden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.
Schadensersatzansprüche können z.B. aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch die umfassende Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage. Erfahrungsgemäß wurden Schiffsfonds in den Beratungsgesprächen häufig als sichere und renditestarke Geldanlage dargestellt. Tatsächlich sind Schiffsfonds aber etlichen Risiken ausgesetzt. Da die Anleger in der Regel mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen erwerben, tragen sie auch die Risiken mit. Am schwersten wiegt dabei das Risiko des Totalverlusts der Einlage. Wurden die Risiken gar nicht oder nur unzureichend dargestellt, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.
Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre Rückvergütungen verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offen gelegt werden.
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