Kreditbearbeitungsgebühren: Rückzahlungen mit Dr. Steinhübel Rechtsanwälte erfolgreich durchsetzen

Dr. Steinhübel Rechtsanwälte

23.08.2017 – Unternehmen können von zwei aktuellen BGH-Urteilen profitieren. In diesen wurde entschieden, dass in Darlehensverträgen vorformulierte Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt unwirksam sind. Dr. Steinhübel Rechtsanwälte zeigt auf, wer jetzt Rückzahlung verlangen kann.

Bearbeitungsentgelte bei Darlehensverträgen

In zahlreichen Darlehensverträgen, die zwischen Unternehmen und Kreditinstituten geschlossen wurden, finden sich vertragliche Vereinbarungen über Bearbeitungsentgelte. Regelmäßig handelt es sich hierbei nicht um ausgehandelte Individualvereinbarungen, sondern um laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte, welche von den Kreditinstituten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorformuliert wurden.
Im Jahr 2014 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass derartige Bearbeitungsentgelte in Privatkreditverträgen unzulässig sind (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Jetzt hat der BGH geurteilt, dass dies auch bei Unternehmensdarlehen gilt.

BGH-Urteile vom 04.07.2017 (Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16)

Der BGH statuiert, dass die Vereinbarung von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Schon deshalb liegt im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers vor. Eventuelle aus dem Bearbeitungsentgelt resultierende steuerliche Vorteile beim unternehmerischen Kreditnehmer ändern hieran nichts. Auch die Besonderheiten des sog. kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen nicht die Angemessenheit solcher Klauseln. Denn die gesetzliche Inhaltskontrolle soll allgemein vor Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht durch einseitige Gestaltungsmacht des Darlehensgebers außer Kraft gesetzt wird.

Wirtschaftliche Konsequenzen

Die beiden BGH-Urteile dürften enorme Sprengkraft haben: Nach Berechnungen von Experten drohen den deutschen Kreditinstituten jetzt Rückzahlungen in Milliardenhöhe. Im Falle von Firmenkrediten waren Bearbeitungsgebühren bei fast allen Kreditinstituten üblich. Branchenexperten geben eine Spanne von 0,5 % bis 3% der Kreditsumme an.

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Rechtliche Möglichkeiten bzw. Verpflichtungen

Die aktuelle Entwicklung der BGH-Rechtsprechung bietet betroffenen Unternehmen profitable Möglichkeiten. Gleichzeitig bedeutet sie aber auch Verpflichtung: Unternehmensgeschäftsführer sind regelmäßig verpflichtet, berechtigte Ansprüche geltend zu machen, um sich nicht wegen Pflichtverletzungen angreifbar zu machen. Eventuelle Rückzahlungsforderungen von Bearbeitungsentgelten gegenüber Kreditinstituten dürfen also nicht vernachlässigt werden.
Dabei ist auch eine drohende Verjährung der Ansprüche zu berücksichtigen: Wegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist können nur Bearbeitungsentgelte zurückgefordert werden, die im Jahr 2014 oder später bezahlt wurden.

Was ist jetzt zu unternehmen?

Nachdem jetzt die Urteilsbegründungen vorliegen, steht fest, dass betroffene Unternehmen auch Nutzungsersatz beanspruchen können. Die Kanzlei Dr. Steinhübel empfiehlt daher, die Rückzahlungsansprüche zeitnah zu berechnen und durchzusetzen.

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Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. “Schrottimmobilien” und (atypisch) stille Beteiligungen. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift “FOCUS” (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift “Capital”(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.

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