KTG Energie: Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet
Das Amtsgericht Neuruppin hat am 1. Dezember 2016 das Insolvenzverfahren über die KTG Energie AG eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet (Az.: 15 IN 260/16).
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ende September hatte die KTG Energie AG Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wurde nun durch das AG Neuruppin eröffnet. Gläubiger können ihre Forderungen schriftlich bis zum 24. Januar 2017 beim Sachwalter anmelden. Die Gläubigerversammlung ist auf den 3. Februar 2017 terminiert.
Wie die KTG Energie AG mitteilt, soll im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung der eingeschlagene Sanierungskurs fortgesetzt werden. Die KTG Energie AG hatte im September 2012 eine Anleihe mit einer fünfjährigen Laufzeit und einem Volumen von 50 Millionen Euro begeben (ISIN: DE000A1ML257 / WKN A1ML25). Die Inhaber-Teilschuldverschreibung ist jährlich mit 7,25 Prozent verzinst. Im September 2018 steht sie zur Rückzahlung an.
Noch ist unklar, welchen Teil zur Sanierung die Anleihe-Anleger leisten sollen. Denkbar ist, dass die Anleihebedingungen im Zuge der Sanierungsmaßnahmen geändert werden sollen. Das kann dann z.B. einen Verzicht auf einen Teil der Zinsen oder eine Verlängerung der Laufzeit bedeuten. Finanzielle Verluste für die Anleger sind nicht auszuschließen. Insofern ist auch die Gläubigerversammlung im Februar für die Anleger ein wichtiger Termin. Um ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen zu lassen und ihre Interessen zu wahren, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann ihre Interessen im Insolvenzverfahren vertreten und parallel dazu auch weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen. Zumal noch ungewiss ist, ob eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens überhaupt gelingt.
In Betracht kann dabei auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz kommen. Forderungen können z.B. gegen die Prospektverantwortlichen aber auch gegen die Anlageberater bzw. Vermittler entstanden sein. Die Angaben in den Verkaufsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Nur dann kann sich der Anleger ein realistisches Bild von den Chancen und Risiken der Geldanlage machen. Ebenso muss der Anleger in den Beratungsgesprächen auch umfassend und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden. Ansonsten können Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung entstanden sein.
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