Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Bei einer Straftat des Arbeitnehmers schallen abgesehen von einem möglicherweise drohenden Strafverfahren auch arbeitsrechtlich gesehen die Alarmglocken. Geht die Straftat zulasten des Arbeitgebers, droht eine fristlose Kündigung. Doch auch, wenn der Arbeitgeber von der Straftat profitiert, drohen dem Arbeitnehmer nachteilige Konsequenzen.
Straftaten zugunsten des Arbeitgebers
Zunächst erscheint es merkwürdig, dass ein Arbeitnehmer zugunsten des Arbeitgebers eine Straftat begehen soll. Doch es kommt immer wieder vor, dass entweder Arbeitgeber Mitarbeiter direkt zu einem strafbaren Verhalten auffordern oder Arbeitnehmer dies freiwillig tun. Dies betrifft vor allem Delikte wie Urkundenfälschung oder Betrug. Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nun Druck aufbaut, um den Arbeitnehmer zur Straftatbegehung zu bewegen, oder der Mitarbeiter dies aus freien Stücken tut, bleibt ein solches Verhalten gefährlich.
Drohendes Strafverfahren: Arbeitnehmern droht in solchen Fällen oftmals ein Strafverfahren. Hat der Arbeitgeber die Straftat angeordnet oder gebilligt, kann sich dies zwar ggf. strafmildernd auswirken, strafbefreiend wirkt dies aber nicht.
Kündigung kann drohen
Auch arbeitsrechtlich kann unter Umständen sogar die Kündigung drohen. Denn auch wenn es eine entsprechende Anweisung von einem Vorgesetzten gab, lässt sich diese unter Umständen gar nicht nachweisen. Zudem bleibt es möglicherweise unklar, ob eine Anordnung dann auch wirklich dem Arbeitgeber zugerechnet werden kann. Somit taugt dies wenig bis gar nicht als Entschuldigung für Arbeitnehmer.
Bei Druck des Arbeitgebers in rechtliche Beratung begeben
Verlangt der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine Straftat und setzt diesen sogar unter Druck, sollte man sich deshalb in rechtliche Beratung ergeben. Dem nachzugeben ist extrem gefährlich. Im schlimmsten Fall steht man am Ende ohne Job und mit einem Strafverfahren da. Auch eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber ist durchaus gefährlich für das Arbeitsverhältnis. Whistleblower sind in Deutschland nur unzureichend vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen geschützt. Deshalb unbedingt zu den drohenden Konsequenzen und den Handlungsmöglichkeiten beraten lassen.
So können wir Ihnen helfen
Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen und auch in anschließenden Strafverfahren. Gerade wenn der Verdacht einer Straftat im Raum steht, ist es besonders wichtig, dass der Anwalt sowohl die arbeitsrechtliche als auch die strafrechtliche Komponente des Geschehens hinreichend beachtet und sorgfältig gegeneinander abwägt. Strafrechtlich ist es oft am besten nichts zu sagen. Arbeitsrechtlich wiederum ist dies unmöglich, wenn man in nicht die Kündigungsschutzklage verlieren will.
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Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht: Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und ein geeignetes Vorgehen im Hinblick auf das drohende Strafverfahren.
11.9.2017
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