Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Für Abfindung Kündigungsschutzklage erheben:

Wer vom Arbeitgeber eine Kündigung bekommen hat, sollte umgehend Kündigungsschutzklage erheben, sofern das Kündigungsschutzgesetz bei ihm Anwendung findet (Voraussetzung: regelmäßig mehr als zehn Mitarbeiter beim Arbeitgeber beschäftigt). Eine Kündigungsschutzklage ist darauf gerichtet, festzustellen, dass die Kündigung unwirksam war. Immer wieder stellen Arbeitnehmer dann die Frage, was das Ganze soll, wenn sie doch überhaupt nicht mehr für den Arbeitgeber tätig werden wollen. Häufig kommt es ihnen dann ja nämlich auf eine möglichst hohe Abfindung an. Auf eine solche Abfindung können Arbeitnehmer allerdings in der Regel nicht direkt klagen (Ausnahme: Sozialplan sieht Abfindung vor). Daher rate ich immer zur Kündigungsschutzklage.

Warum führen auch Kündigungsschutzklagen in der Regel zur gewünschten Abfindungszahlung?

Der Arbeitgeber will Sie nicht mehr weiter beschäftigen, das hat er durch die Kündigung ja deutlich gemacht. Auch Sie haben daran jetzt kein Interesse mehr. Die Kündigungsschutzklage ist nun aber scheinbar sinnloserweise auf die Rückkehr ins Unternehmen gerichtet. Hintergrund ist folgender: Arbeitgebern können bei einer Kündigung viele Fehler unterlaufen, die für die Unwirksamkeit der Kündigung sorgen. Das Risiko kennen auch die Arbeitgeber zumeist. Damit sie Sie nicht wieder zurücknehmen müssen, werden Arbeitgeber bei einer drohenden Unwirksamkeit der Kündigung folglich oftmals eine Abfindung zahlen wollen, damit Sie ihre Klage fallen lassen.

Höheres Risiko für Arbeitgeber bedeutet höhere Abfindung:

Oftmals wird die Höhe der Abfindung in der Praxis nach dem so genannten Haussatz des Arbeitsgerichts (ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) berechnet. Diese weit verbreitete Methode ist eigentlich völlig ungeeignet. Worauf es wirklich ankommt, ist eine Abwägung das Risiko des Arbeitnehmers, die Kündigungsschutzklage zu verlieren, gegen das Risiko des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zurücknehmen zu müssen. Dazu kommt noch der Grad der Abneigung, dieses notfalls doch in Kauf zu nehmen. Sprich der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer auf gar keinen Fall und unter keinen denkbaren Umständen wieder im Betrieb sehen will, wird eine weitaus höhere Abfindung zahlen, als der Arbeitgeber, der zu Not mit den Folgen einer unwirksamen Kündigung, also der Rückkehr des Arbeitnehmers, leben kann.

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29.6.2016

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