Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, im Interview mit Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Maximilian Renger: Man liest immer wieder, dass Arbeitnehmern eine Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit droht, wenn er einen Aufhebungsvertrag abschließt. Stimmt das und was bedeutet diese Sperrzeit eigentlich?
Fachanwalt Bredereck: Zunächst einmal ist es so, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht automatisch eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschließt oder sich vor Gericht im Rahmen eines Vergleichs auf eine Abfindung einigt. Eine Sperrzeit droht, vereinfacht gesagt, bei all den Handlungen, mit denen der Arbeitnehmer an der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit mitwirkt. Man kann sich das etwa so wie eine Versicherung vorstellen. Wer jetzt dabei mutwillig einen Schaden herbeiführt, wird dafür bestraft – in diesem Fall in Form der Sperrzeit. Diese Sperrzeit kann dann bedeuten, dass man drei Monate lang kein Arbeitslosengeld bekommt und dass der Gesamtleistungszeitraum sich um ein Viertel kürzt.
Maximilian Renger: In welchen Fällen wirkt der Arbeitnehmer denn in der Weise an seiner Arbeitslosigkeit mit, dass ihm eine Sperrzeit droht?
Fachanwalt Bredereck: Das ist gar nicht so einfach zu beantworten. Ich würde die Sache mal umdrehen und zunächst sagen, wann Arbeitnehmer keine Sperrzeit zu befürchten haben. Das ist nämlich immer dann der Fall, wenn sie einen gerichtlichen Vergleich abschließen. Die Agenturen sind in Fällen gerichtlicher Vergleiche ausdrücklich angewiesen, keine Sperrzeit zu verhängen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass alle anderen Formen von Vereinbarung, sei es nun ein Aufhebungsvertrag, ein Abwicklungsvertrag oder eine sonstige Abrede, nicht sperrzeitsicher sind. In diesen Fällen bleibt also immer ein Risiko bestehen.
Maximilian Renger: Also immer einen gerichtlich protokollierten Vergleich anstreben. Wie genau läuft das ab?
Fachanwalt Bredereck: So ist es, das predige ich jetzt seit nunmehr 18 Jahren. Als Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung sollte man immer rechtzeitig (innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung) Kündigungsschutzklage erheben, auch wenn man sich vielleicht mit dem Arbeitgeber grundsätzlich schon einig ist. Es bedarf dafür keines Gerichtstermins, die Sache kann im schriftlichen Verfahren erledigt werden. Bei einer außergerichtlichen Einigung dagegen läuft man immer Gefahr, dass es zur Sperrzeit kommt und man damit die finanziellen Vorteile, die man sich durch die Abfindung sichern wollte, letztlich doch wieder zumindest teilweise verliert. Einzige Ausnahme, die sich hierbei für Arbeitnehmer ergeben kann, besteht dann, wenn der Arbeitgeber sich bereit erklärt, die etwaigen Nachteile durch die Sperrzeit auszugleichen. Das sollte dann aber auch ganz genau im Vertrag geregelt werden.
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Was wir für Sie tun können: Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Wer wir sind: Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuch “Arbeitsrecht” der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal Fernsehanwalt werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.
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01.06.2017
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