Ein Interview von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Kündigung während eines Krankenhausaufenthaltes zulässig?

Arbeitsrecht

Maximilian Renger: Wenn man als Arbeitnehmer im Krankenhaus liegt, ist das in der Regel schon ärgerlich genug. Besonders unangenehm wird es aber, wenn jetzt der Arbeitgeber währenddessen auch noch kündigt. Ist das eigentlich zulässig?

Fachanwalt Bredereck: Es gibt kein Kündigungsverbot oder sonst etwas Vergleichbares für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Krankenhaus liegt. Ein Krankenhausaufenthalt steht also einer Kündigung des Arbeitgebers nicht entgegen. Eine andere Frage ist dann, ob die Kündigung auch wirksam ist. Entscheidend ist in solchen Fällen also vielmehr, dass und wie man rechtzeitig gegen die Kündigung vorgeht. Ab Zugang der Kündigung laufen für den Arbeitnehmer ja wichtige Fristen.

Maximilian Renger: Welche wären das und ab wann beginnen sie zu laufen, wenn der Arbeitnehmer doch im Krankenhaus liegt?

Fachanwalt Bredereck: Die Kündigung kann unter Umständen sogar schon zurückgewiesen werden. Das geht aber nur innerhalb weniger Tage. Maßgeblich ist die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage. Die Fristen beginnen jeweils mit Zugang der Kündigung zu laufen. Wenn der Arbeitnehmer nun im Krankenhaus liegt, kann er schlecht seinen Briefkasten leeren. Weiß der Arbeitgeber davon, könnte man zwar argumentieren, dass er die Kündigung auch an das Krankenhaus zustellen muss und nicht nur an die Adresse des Arbeitnehmers. Sicher ist das aber nicht. Man sollte deshalb für den Fall, dass man im Krankenhaus festhängt, immer jemanden damit beauftragen, den eigenen Briefkasten zu leeren, und sich wichtige Post (etwa die vom Arbeitgeber) bringen lassen. Findet sich dann darunter eine Kündigung, kann man entsprechend reagieren und sollte sich möglichst umgehend an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, der dann die notwendigen Schritte (ggf. Zurückweisung, Erhebung Kündigungsschutzklage etc.) unter Einhaltung der Fristen einleiten kann.

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Maximilian Renger: Und was, wenn man das nun nicht mehr rechtzeitig geschafft hat?

Fachanwalt Bredereck: Das ist zwar ärgerlich, aber auch dann ist noch nicht alles verloren. Dann sollte man erst recht umgehend einen Anwalt kontaktieren, der dann noch einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage stellen kann. Ein solcher Antrag hat Erfolg, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet an der Klageerhebung gehindert war und dann innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses den entsprechenden Antrag stellt. Das Risiko ist dabei aber sehr hoch. Deshalb sollte diese Möglichkeit auch nur im äußersten Notfall genutzt werden. Sofern irgend möglich, sollte man einem Fachanwalt also zumindest die Kündigung rechtzeitig zukommen lassen, wir können dann jedenfalls die Kündigungsschutzklage schon einmal fristwahrend einreichen und dem Arbeitnehmer so die Chance auf eine Abfindung bewahren. Alles Weitere lässt sich dann notfalls auch später noch klären und nachreichen.

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27.4.2017

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