Ein Interview mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, von Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Maximilian Renger: Du hattest schon an verschiedener Stelle in Videos und Beiträgen dazu Auskunft gegeben, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung im Zusammenhang mit einer Straftat des Arbeitnehmers in Betracht kommt. Nun hat ein Zuschauer auf YouTube nochmal explizit nachgefragt, wie es im Fall einer Straftat im privaten Bereich aussieht. Ist eine Kündigung auf dieser Grundlage zulässig?
Fachanwalt Bredereck: Kurz gesagt kann eine Kündigung auch wegen einer Straftat des Arbeitnehmers im privaten Bereich zulässig sein. Voraussetzung dafür ist aber, dass die Interessen des Arbeitgebers durch die private bzw. außerdienstliche Straftat ernsthaft berührt sind. Das wiederum ist in der Regel nur dann der Fall, wenn ein Bezug zum Arbeitsverhältnis gegeben ist.
Maximilian Renger: Wann kann man denn von einem solchen Bezug sprechen?
Fachanwalt Bredereck: Dieser Bezug kann auf ganz verschiedene Art und Weise hergestellt werden. Ein aktuell immer bedeutsamer werdendes Beispiel ist das Angeben des Arbeitgebers auf dem Facebook-Profil. Postet der Arbeitnehmer dann in einer unbedachten Minute etwas, das z.B. den Straftatbestand der Beleidigung oder Volksverhetzung erfüllt, kann das eine Kündigung rechtfertigen. Den Bezug zum Arbeitsverhältnis hat man dann eben allein schon dadurch hergestellt, dass man den Arbeitgeber auf Facebook angegeben hat.
Maximilian Renger: Wie sieht es denn außerhalb des Internets aus? Wann kann da ein solcher Bezug entstehen?
Fachanwalt Bredereck: Ein aktuelles Beispiel kommt vom Bundesarbeitsgericht, das im Falle des privaten Drogenkonsums eines Berufskraftfahrers die fristlose Kündigung für wirksam erachtet hat. Das Gericht hat dabei gesagt, dass sich aus der Tätigkeit als Lkw-Fahrer im Straßenverkehr die Verpflichtung des Arbeitnehmers ergebe, seine Fahrtüchtigkeit nicht zu gefährden. Eine tatsächliche konkrete Beeinträchtigung derselben durch den Drogenkonsum in der Freizeit sei gar nicht erforderlich, um die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Problematisch wird es also vor allem in Berufen, deren Ausübung potentiell Dritte gefährden kann, oder aber wenn durch Straftaten das Ansehen bzw. die insofern berechtigten Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden.
Maximilian Renger: Alles klar, danke für die Klärung.
30.1.2017
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