Widerruf der Beteiligung ist möglich
Mit Urteil vom 04.03.2014 hat das Landgericht Frankfurt Oder einen von Röhlke Rechtsanwälte vertretenen Anleger der V + GmbH & Co. KG (V+) die Rückgewähr sämtlicher Einlagen zuerkannt. Das Landgericht ging davon aus, dass der vom Kapitalanleger erklärte Widerruf der Fondbeteiligung zu Recht erfolgte, da die von der V + verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. In dieser Richtung hatten zuvor bereits unterschiedliche Gerichte, unter anderem das Landgericht Berlin argumentiert.
Wann ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft? – Bedeutung für Anleger der V+ GmbH & Co. KG
In dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall hatte die Widerrufsbelehrung der V+ keinerlei Hinweise auf die Rechtsfolgen eines erklärten Widerrufs enthalten. Eine derartige Rechtsfolgenbelehrung ist aber seit 2001 gesetzlich vorgeschrieben. Fehlt die Rechtsfolgenbelehrung, ist die gesamte Widerrufsbelehrung unwirksam und führt dazu, dass bei Vorliegen einer sogenannten Haustürsituation der Vertrag zeitlich unbegrenzt widerrufen werden kann. Üblicherweise kann nach einem derartigen Widerruf allerdings nur der Zeitwert der Beteiligung zurück verlangt werden, der meist unter der Summe der Einzahlung des Anlegers liegt. Im vorliegenden Verfahren hat der betroffene Anleger jedoch durch Urteil einen Anspruch auf seine gesamten Einzahlungen zugesprochen bekommen.
Vollständige Rückzahlung der V+ Einlagen möglich
“Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2001 kann nach einem Haustürwiderruf das von der Fondgesellschaft geschuldete Auseinandersetzungsguthaben so hoch sein, wie die Summe der Einzahlungen – wenn die Gesellschaft mit dem Geld der Anleger ordnungsgemäß gewirtschaftet hat und nichts gegenteiliges bekannt ist. Wir hatten in dem Verfahren zunächst unterstellt, dass die V+ ordnungsgemäß mit dem Geld umgegangen ist, wogegen die V+ natürlich nichts eingewendet hat. Das Landgericht Frankfurt Oder hat daraufhin durchblicken lassen, die V+ GmbH & Co. KG vollständig auf Rückzahlung der Einlagen verurteilen zu wollen. Einem mit Entscheidungsgründen versehenen Urteil ist die V+ allerdings durch das prozessuale Anerkenntnis des Anspruches unserer Mandantschaft entgangen”, erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, der das Urteil für seinen Mandanten erstritten hat.
Das Urteil reiht sich damit ein in eine Vielzahl von gerichtlichen und außergerichtlich erfolgreich geführten Verfahren gegen Gesellschaften der V+ – Gruppe. Viele betroffene Anleger, berichtet Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke, seien in den letzten Wochen auf ihn zugekommen und berichteten von einer Verunsicherung über das weitere Schicksal ihrer Fondbeteiligung und suchen nach juristischer Hilfe . “Die bisherigen Erfolge für unsere Mandantschaft beweisen, dass der Weg zum spezialisierten Anwalt nicht schadet”, meint Rechtsanwalt Röhlke.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
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