LG Düsseldorf stärkt Rechte von Handelsvertretern beim Ausgleichsanspruch

LG Düsseldorf stärkt Rechte von Handelsvertretern beim Ausgleichsanspruch

GRP Rainer LLP

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/handelsrecht/handelsvertreterrecht.html Das Landgericht Düsseldorf hat die Rechte von Handelsvertretern im Hinblick auf ihren Ausgleichsanspruch gestärkt (Teilurteil vom 28. August 2015, Az.: 33 O 119/12).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Landgericht Düsseldorf hat die Rechte von Handelsvertretern mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil gestärkt. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind die Vorteile, die das Unternehmen aus denen durch den Händler hergestellten Kundenbeziehungen zieht, maßgeblich. Das LG Düsseldorf hat nun entschieden, dass der Handelsvertreter gegenüber dem Lieferanten auch Anspruch auf Auskunft über die erzielten Deckungsbeiträge hat, um den Ausgleichsanspruch zu berechnen. Bislang war es durchaus üblich, die Unternehmensvorteile auf Grundlage der erzielten Provisionen durch Neukunden im letzten Vertragsjahr zu berechnen.

In dem Fall vor dem LG Düsseldorf hatten ein ausgeschiedener Händler und der Lieferant über den Ausgleichsanspruch gestritten. Der Händler verlangte unter anderem Auskunft über die realisierten Deckungsbeiträge im letzten Vertragsjahr durch Verkäufe von Geräten, durch Verkäufe von Ersatz- und Verbrauchsmaterialien sowie durch abgeschlossene Wartungsverträge.

Das LG Düsseldorf sah diese Forderung als berechtigt an. Der Handelsvertreter habe einen Anspruch auf Auskunft über für seinen Anspruch erhebliche Tatsachen. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs sei der Provisionsverlust lediglich ein Faktor. Denn für das Unternehmen ergebe sich durch die vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenkontakte die Chance, diese auch weiter zu nutzen. Dadurch erstrecke sich der Auskunftsanspruch zwangsläufig auch auf die dem Handelsvertreter nicht bekannten Unternehmervorteile, weil diese seit der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes vom 26. März 2009 eine Tatbestandsvoraussetzung seines Ausgleichsanspruches bilden können, so das LG in seiner Begründung. Die Berufung wurde vom LG zugelassen.

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