Lignum Sachwert Edelholz AG: Insolvenzverfahren eröffnet

Lignum Sachwert Edelholz AG: Insolvenzverfahren eröffnet

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 10. Januar 2017 das reguläre Insolvenzverfahren über die Lignum Sachwert Edelholz AG eröffnet (Az.: 36I IN 1853/16).

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im April 2016 meldete die Lignum Sachwert Edelholz AG Insolvenz an. Nun hat das zuständige Amtsgericht Charlottenburg das reguläre Insolvenzverfahren am 10. Januar eröffnet. Für die Anleger bedeutet dies, dass sie ihre Forderungen bis zum 1. April 2017 beim Insolvenzverwalter anmelden können. Der Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ist der 1. März 2017.

Rund 5000 Anleger hatten in die Waldinvestments der Lignum Sachwert Edelholz AG investiert. Die Finanzaufsicht BaFin hatte allerdings im März 2016 die öffentlichen Angebote für die Vermögensanlagen “Nobilis Rent”, “Nobilis Priva” und “Nobilis Vita” verboten. Grund: Die nach dem Kleinanlegerschutzgesetz notwendigen Emissionsprospekte wurden nicht vorgelegt. Etwa einen Monat später folgte der Insolvenzantrag und seitdem müssen die Anleger um ihr investiertes Geld fürchten.

In einem ersten Schritt können sie nun immerhin ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter form- und fristgerecht anmelden. Mit welcher Insolvenzquote sie rechnen können, ist nach derzeitigem Kenntnisstand noch völlig offen. Erfahrungsgemäß reicht die Insolvenzmasse aber nicht aus, um die Forderungen aller Gläubiger vollauf bedienen zu können. Daher müssen die Anleger weiterhin mit finanziellen Verlusten rechnen. Um dies zu vermeiden, können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie sowohl im Insolvenzverfahren unterstützen als auch weitere rechtliche Möglichkeiten prüfen, um die drohenden Verluste abzuwenden.

In Betracht kommt dabei auch die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz. Die Forderungen können sich sowohl gegen die Unternehmensverantwortlichen als auch gegen die Anlageberater und Vermittler richten. Diesen hätte klar sein müssen, dass für derartige Geldanlagen seit Sommer 2015 ein Emissionsprospekt vorgelegt werden muss. Außerdem hätten sie die Anlageform auf ihre Plausibilität hin überprüfen und die Anleger auch über die bestehenden Risiken aufklären müssen. Erfahrungsgemäß fand eine solche Risikoaufklärung häufig nur unzureichend statt.

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