Lombard Classic 3: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Lombard Classic 3: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

Wie schon die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft ist auch die Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG insolvent. Anlegern drohen bei beiden Gesellschaften hohe finanzielle Verluste.

Der Anlage-Skandal rund um die Lombardium Hamburg ist um ein Kapitel reicher. Nachdem Anfang des Jahres bereits das reguläre Insolvenzverfahren über die Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft eröffnet wurde, ist nun auch die Lombard Classic 3 GmbH & Co. KG (LC3) insolvent. Das Amtsgericht Chemnitz hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 4. Mai 2017 eröffnet (Az.: 13 IN 379/17). Für die Anleger bedeutet dies, dass sie hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten müssen.

Sollte das reguläre Insolvenzverfahren eröffnet werden, können die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Ähnlich wie im Fall der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft kann aber auch hier voraussichtlich nicht mit einer Insolvenzquote gerechnet werden, die die Forderungen der Anleger auch nur halbwegs annähernd befriedigen kann.

Anleger konnten sich als stille Gesellschafter an der Erste Oderfelder Beteiligungsgesellschaft als auch der LC3 beteiligen. Beide Gesellschaften vergaben Darlehen an die Lombardium Hamburg, die damit die Luxus-Pfandgüter finanzierte. Die Pfandgüter sind nach einer Prüfung durch ein unabhängiges Wirtschaftsinstitut allerdings deutlich weniger wert als angenommen. Zudem ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Betrugsverdachts.

Für die Anleger dürfte daher wenig Hoffnung bestehen, die finanziellen Verluste über die Insolvenzquote auch nur annähernd ausgleichen zu können. Nach der Ansicht der Kanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte besteht aber die Möglichkeit, durch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die finanziellen Verluste zu kompensieren. Neben Ansprüchen gegen die Unternehmens- und Prospektverantwortlichen kommen dabei in erster Linie Forderungen gegen die Anlageberater bzw. Vermittler in Betracht. Denn diese hätten die Anleger auch umfassend über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts aufklären müssen. Wurden die Risiken verschwiegen oder nur unzureichend erläutert, können daraus Schadensersatzansprüche resultieren. Betroffene Anleger können sich zur Wahrung ihrer Interessen an im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetente Rechtsanwälte wenden.

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