Enrico Selig

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Eigentümer können mit ihren Immobilien nicht immer zwangsläufig machen, was sie wollen. So dürfen sie beispielsweise nicht ohne Weiteres die Gewerbefläche als Wohnraum nutzen

 

Magdeburg, 22.06.2018. In dieser Woche beschäftigen sich die Immobilienexperten der MCM Investor Management AG aus Magdeburg mit dem Thema Gewerbeflächen als Wohnraum. „Eigentümer dürfen Gewerbeflächen nämlich prinzipiell nicht als Wohnraum vermieten. Dies darf nur unter bestimmten Umständen geschehen. Auf der sicheren Seite sind Eigentümer, die sich an die Vorgaben, die aus der Teilungserklärung hervorgehen, halten“, erklärt die MCM Investor Management und bezieht sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZR 307/16). Demnach heißt es, dass wenn eine Immobilie explizit für die gewerbliche Nutzung der Teileigentumseinheiten vorgesehen ist, so darf sie nicht ohne Weiteres in Wohnraum umgewandelt werden. „Diese Möglichkeit besteht nur dann, wenn eine Änderung der Teilungserklärung veranlasst wird, möglicherweise auch durch eine Klage“, so die MCM Investor Management AG weiter. In dem vor dem Bundesgerichthof verhandelten Fall ging es um sieben Eigentumseinheiten in einer Immobilie, die alle für die gewerbliche Nutzung vorgesehen waren. In der Immobilie befanden sich unter anderem Arztpraxen und eine Apotheke. Die Problematik bestand darin, dass in derselben Gegend ein großes Ärztehaus entstand und viele Ärzte aus der Immobilie auszogen, um sich dem Ärztehaus anzuschließen. Der Eigentümer versuchte daraufhin vergeblich, einen gewerblichen Nachmieter zu finden. Als letzten Ausweg teilte er seine Wohneinheiten auf und vermietete sie als Wohnraum. Aus diesem Grund klagten die verbliebenden Teileigentümer – und sie hatten Erfolg. Die Nutzung als Wohnraum wurde als nicht zulässig empfunden. „Der Grund dafür ist, dass eine private Nutzung ganz andere Herausforderungen mit sich bringt, als eine gewerbliche. So beispielsweise Gerüche vom Kochen oder alltäglicher Lärm“, erklärt die MCM Investor Management AG weiter. So hatten die klagenden Eigentümer einen plausiblen Grund, den professionellen Charakter der Immobilie beizubehalten. „Im Endeffekt hätte sich der Eigentümer im Vorfeld mit der Eigentümerversammlung absprechen sollen. Hätten sie zugestimmt, hätte er eine Änderung in der Gemeinschaftsordnung bewirken können“, so die MCM Investor abschließend.

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