KWAG Rechtsanwälte: Landgericht München ahndet durch noch nicht rechtskräftige Entscheidung nachweislich falsche Angaben im Verkaufsprospekt
(Bremen, 4. Oktober 2013) Mit Verkündungstermin vom 23.9.2013 hat das Landgericht (LG) München die Hannover Leasing GmbH & Co. KG sowie die Hannover Leasing Treuhand Vermögensverwaltung als Gesamtschuldner zu 14.000 Euro Schadenersatz und zu weiteren finanziellen Leistungen für den Kläger verurteilt (Az.: 35 O 22904/12). Nach Meinung des LG München ist die Hannover Leasing GmbH & Co. KG verantwortlich für fehlerhafte Angaben im Verkaufsprospekt des Medienfonds “Magical Productions GmbH & Co. KG” (bekannt auch unter den Bezeichnungen “Rush Hour 2” bzw. “Hannover Leasing Nr. 142”). Die Treuhänderin muss sich dieses Wissen um fehlerhafte Prospektangaben aufgrund personeller Verflechtungen mit der Initiatorin zurechnen lassen. Erstritten wurde das Urteil von der auf die Interessenvertretung von Investoren spezialisierten KWAG Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht in Bremen.
Medienfonds galten gemeinhin als angeblich lukrative Steuerspar-Modelle für Investoren. “Zumindest sollten Anleger durch ihre Beteiligung an einem der seinerzeit zahlreichen Medienfonds eine Steuerstundung erreichen”, erklärt Jens-Peter Gieschen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie KWAG-Partner. Doch dies wurde von der Finanzverwaltung nur akzeptiert, sofern die Produktgestaltung den rechtlichen Vorgaben genügte. “Das war beim Medienfonds “Magical Productions GmbH & Co. KG” offenbar nicht der Fall. Dies beweisen strafrechtliche Ermittlungen der Steuerbehörden gegen die Fondsgesellschaft “Hannover Leasing”, deren Ergebnisse KWAG vorliegen”, erläutert Fachanwalt Gieschen die Hintergründe der aktuellen Entscheidung des LG München.
Das KWAG-Team hatte während der Verhandlung den Bericht der Steuerfahndung vorgelegt. Der Bericht kam zu einem für Investoren des Medienfonds “Magical Productions GmbH & Co. KG” verheerenden Ergebnis: “Entgegen den Angaben im Verkaufsprospekt fehlte es nach Erkenntnissen der Steuerfahndung an der Herstellereigenschaft der Fondsgesellschaft. Gerade die Herstellereigenschaft ist im steuerrechtlichen Sinn zwingend nötig, um Verlustzuweisungen auszuweisen und in der Folge aufseiten der Anleger die Steuerstundung zu erreichen”, erklärt KWAG-Partner Gieschen.
Folge der strafrechtlichen Ermittlungen war, dass die Finanzverwaltung auf Fondsgesellschaftsebene die so genannten steuerlichen Grundlagenbescheide abänderte, so dass die für Investoren lukrativen anfänglichen steuerlichen Verlustzuweisungen aberkannt wurden. Gegen diese Maßnahme der Finanzverwaltung legte die Hannover Leasing GmbH & Co. KG Rechtsmittel ein, eine Entscheidung durch das Finanzgericht steht noch aus.
“Es wäre erforderlich gewesen, auf die besonderen Risiken hinsichtlich der nachträglichen Aberkennung anfänglicher Verlustzuweisungen besser hinzuweisen. Allgemeine Hinweise sind vor diesem Hintergrund im Prospekt für den Anleger gerade nicht ausreichend. Aus dieser Tatsache resultiert zwangsläufig auch die Rechtmäßigkeit von Schadenersatzansprüchen”, betont Jens-Peter Gieschen.
Auf Grundlage der Entscheidung des LG München erhält der Kläger von den beiden beklagten “Hannover Leasing GmbH & Co. KG” sowie “Hannover Leasing Treuhand Vermögensverwaltung” als Gesamtschuldner Schadenersatz in Höhe von rund 14.000 Euro. Darüber hinaus müssen die Beklagten dem Anleger (Säumnis)Zinsen von rund 7.000 Euro als Folge geänderter Steuerbescheide erstatten. Schließlich stellte das LG München den Anleger von den finanziellen Verpflichtungen der bei Medienfonds obligatorischen Fremdfinanzierung (im vorliegenden Fall: 8.000 Euro) frei. Zudem hat der Kläger gegenüber der Fondsgesellschaft keine Nachschusspflicht. Eine Anrechnung von Steuervorteilen erfolgte nicht. Die Kosten des Rechtsstreits gehen in voller Höhe zulasten der Beklagten.
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