Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung ist wichtig, um sich gegen eine regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Details von Dr. D.C.Ciper LLM:

Landgericht Bochum vom 06.03.2018
Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler:
Spinalabszess mit Querschnittssyndrom, Harn- und Stuhlinkontinenz, 100.000,- Euro, LG Bochum, Az.: I – 6 O 189/14

Chronologie:
Der Kläger begab sich aufgrund einer Prostataerkrankung, die eine Operation erforderte, in die Klinik der Beklagten. Postoperativ traten schwerwiegende Komplikationen ein: So entwickelte sich ein Spinalabszess und eine hochgradige, linksbetonte Parese der unteren Extremitäten, sowie eine Harn- und Stuhlinkontinenz.

Verfahren:
Bereits vor dem Verfahren war die Gutachterkommission der Ärztekammer Westfalen-Lippe mit dem Vorfall befasst und war im Ergebnis zu einer eindeutigen Fehlbehandlung im Krankenhaus der Beklagten gekommen. Die involvierten gerichtlichen Gutachter für Urologie und Orthopädie stellten zunächst entgegen den Ausführungen der Schlichtungsstelle heraus, dass die Behandlung nicht fehlerhaft gewesen sei. Hiergegen sind die Prozessvertreter des Klägers massiv und mit klarer Diktion und hochqualifizierter medizinischer Expertise vorgegangen, so dass der vom Gericht bestellte habilitierte Sachverständige für Orthopädie das erstellte Gutachten seines Oberarztes revidieren musste. Der Gericht hat den Parteien sodann einen Vergleich über pauschal 100.000,- Euro vorgeschlagen, den diese akzeptierten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Gerade in denjenigen Fällen, in denen es für den Betroffenen um erhebliche Gesundheitsschäden geht, sind Gutachten, die qualitativ auf Bedenken stoßen, zu hinterfragen, stellt der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht fest. Auch in dieser Sache ist einmal mehr bedauerlich, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten nicht schon im Vorfeld der Klage aufgrund der Konstatierung der Schlichtungsstelle der Ärztekammer einen Regulierungsvorschlag unterbreitete. Die Zusatzkosten für das Verfahren gehen zu Lasten der Versichertengemeinschaft.

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