Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Pressemeldungen zufolge will der französische Reifenbauer Michelin sein Werk in Oranienburg schließen. Das Werk der auf die Rundumerneuerung von Reifen spezialisierten Michelin-Tochter Pneu Laurent solle bis Ende 2016 dichtmachen. Den 180 Beschäftigten solle eine “passende Lösung angeboten werden, so Michelin. Das sollten die betroffenen Arbeitnehmer jetzt beachten.

Auch wenn der Arbeitgeber betriebsbedingte Kündigungen ausschließt, bedeutet dies in der Praxis nicht, dass auf Arbeitnehmer nicht ein erheblicher Druck aufgebaut wird, das Unternehmen freiwillig zu verlassen. Hierzu werden Arbeitnehmern häufig Aufhebungsverträge angeboten.

Vorsicht bei faktischen Änderungen des Aufgabengebietes:

Aber auch Änderungen ihres Aufgabengebietes müssen Arbeitnehmer nicht ohne weiteres freiwillig hinnehmen. In der Praxis habe ich schon häufig bei anderen Unternehmen erlebt, dass durch bestimmte Strukturierungen Abteilungen geschaffen werden, die später leichter aufgelöst werden können. Arbeitnehmer müssen hier vorsichtig sein, dass ihre Zugeständnisse nicht dazu führen, spätere betriebsbedingte Kündigungen zu erleichtern.

Vorsicht bei schriftlichen Änderungen des Arbeitsvertrages:

Jedenfalls schriftliche Änderungsvereinbarungen im Arbeitsvertrag sollte nur nach vorherigem Rechtsrat unterzeichnet werden. Das Angebot einer solchen Vereinbarung durch den Arbeitgeber deutet häufig darauf hin, dass der Arbeitgeber keine andere rechtliche Handhabe gegen den Arbeitnehmer hat. Wer leichtfertig unterzeichnet, verschenkt womöglich eine gute Rechtsposition.

Falle Aufhebungsvertrag:

Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag erhalten, sollten auf keinen Fall sofort unterzeichnen. Hier drohen häufig Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld. Zum einen eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld und zum anderen bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist eine (teilweise) Anrechnung der Abfindung auf das Arbeitslosengeld.

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4.11.2015

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