Möglichkeiten der Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen

Mitarbeiterbeteiligung - was bedeutet das für Unternehmen?

D.A.S. Rechtsschutzversicherung – Mitarbeiterbeteiligung

Unabhängig von der Betriebsgröße: In Zeiten von Fachkräftemangel und wachsender Konkurrenz auf den globalen Märkten wird es immer wichtiger, die Mitarbeiter mit “ins Boot” zu holen. Motivierte Angestellte können ein unschätzbarer Wettbewerbsvorteil sein. Ein interessantes Instrument ist hierbei die Mitarbeiterbeteiligung: Wer sich mit seinem eigenen Geld am Unternehmensvermögen beteiligt, ist entsprechend motiviert, das Unternehmen auch zum Erfolg zu führen. Eine Übersicht über die wichtigsten Formen der Mitarbeiterbeteiligung bietet die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

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Die Vorteile einer Mitarbeiterbeteiligung liegen auf der Hand: Sie stärkt die Identifikation mit dem Unternehmen, erhöht die Attraktivität des Arbeitsplatzes und fördert das unternehmerische Denken – in Zeiten aufkommenden Fachkräftemangels eine potentielle Lösung, erfahrene Mitarbeiter zu halten und qualifizierte Fachkräfte anzulocken. Zudem werden die Betriebe mit Hilfe der finanziellen Beteiligung ihrer Angestellten unabhängiger von den Banken. “Auch der Staat fördert die Mitarbeiterbeteiligung”, ergänzt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, “die Details regeln das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz und das Vermögensbildungsgesetz.” Doch häufig scheuen gerade mittelständische Unternehmen die Beteiligung von Mitarbeitern: Sowohl der organisatorische Aufwand als auch der Einfluss der dann am Unternehmen beteiligten Mitarbeiter wird kritisch betrachtet. Dabei bieten die zahlreichen Beteiligungsmodelle für nahezu jeden Betrieb eine passende Variante:

Erfolgs- und Kapitalbeteiligung
“Grundsätzlich unterscheidet man bei der Mitarbeiterbeteiligung zwischen einer Erfolgs- und einer Kapitalbeteiligung”, erläutert die D.A.S. Rechtsexpertin. Die Erfolgsbeteiligung ist in der Zwischenzeit in vielen Unternehmen eine häufige Ergänzung des Gehalts. Dabei werden Sonderzahlungen oder Boni an betriebswirtschaftliche Faktoren wie zum Beispiel Umsatz oder Gewinn geknüpft. Das bedeutet in der Praxis: Mehr Geld für die Mitarbeiter in wirtschaftlich guten Zeiten und zugleich ein Einsparungspotential bei den Personalkosten in schwierigen Zeiten für den Arbeitgeber. Die Kapitalbeteiligung stellt eine Erweiterung der Erfolgsbeteiligung dar: Hier steuert der Mitarbeiter einen Anteil am Unternehmensvermögen bei. Ist das Unternehmen erfolgreich, profitiert der Angestellte. Wie stark er auch an den Risiken etwa bei Verlusten oder einer Insolvenz beteiligt ist, hängt vom Beteiligungsmodell sowie von dem Vertrag ab, den Mitarbeiter und Unternehmer bei einer Kapitalbeteiligung abschließen.

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Eigenkapitalbeteiligung: Aus Mitarbeitern werden Mitunternehmer
Die Palette der Kapitalbeteiligungen ist breit gefächert. Ebenso vielfältig sind die potentiellen Gestaltungsmöglichkeiten: Sind die neuen Mitunternehmer bei dem einen Modell sehr stark in unternehmerische Entscheidungen miteingebunden, agieren sie bei der anderen Variante nur als stille Geldgeber. Auch die Höhe der Risiken für die beteiligten Angestellten ist je nach Finanzierungsmodell verschieden.
Am stärksten in die Unternehmensführung eingebunden sind die beteiligten Beschäftigten bei einigen Modellen der Eigenkapitalbeteiligung: So können sie zum Beispiel Gesellschafter (GmbH-Beteiligung) oder Aktionäre (Belegschaftsaktien) werden: Sie beteiligen sich dann mit ihrem eigenen Vermögen am Unternehmen und haben vergleichbare Rechte, aber auch Risiken wie Gesellschafter bzw. Anteilseigner des Unternehmens. Allerdings können der Umfang der Rechte und die Höhe der Risiken vertraglich unterschiedlich festgelegt werden. Einen geringeren Aufwand bei der Abwicklung stellt die Variante der Fremdkapitalbeteiligung dar: Die Mitarbeiter stellen dem Betrieb eine Summe als Darlehen zur Verfügung. Nach Ablauf einer festgelegten Frist zahlt das Unternehmen den Betrag verzinst wieder zurück. “Ein Anrecht auf Informationen, Mitsprache und Kontrolle wie bei anderen Beteiligungsformen besteht nicht”, ergänzt die Juristin der D.A.S., “kann aber vom Unternehmen gewährt werden.”

Mischformen: große Gestaltungsfreiheit für Unternehmen
Neben der Eigen- und Fremdkapitalbeteiligung stehen Unternehmen auch Mischformen zur Verfügung, Mezzanine genannt. Dazu zählen stille Beteiligungen, Genussscheine sowie die Mitarbeitergesellschaft. Diese Beteiligungsformen bieten einen hohen Gestaltungsfreiraum und sind von der Rechtsform des Betriebs unabhängig. Bei einer stillen Beteiligung leisten die Mitarbeiter als stille Gesellschafter einen bestimmten Beitrag zum Unternehmensvermögen, ohne jedoch die Rechte wie Gesellschafter zu erhalten. Sie sind am Gewinn und Verlust beteiligt, wobei die maximale Verlustbeteiligung grundsätzlich so hoch ist wie ihr Kapitaleinsatz, aber auch völlig ausgeschlossen werden kann. Sehr ähnlich ist die Mitarbeiterbeteiligung über Genussscheine: Hier beteiligt sich der Angestellte ebenfalls finanziell am Unternehmen, hat aber keine Mitbestimmungsrechte.
Die dritte Mischform stellt die Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft dar. Sie kann zum Beispiel als GmbH oder GbR gegründet werden. Der Angestellte ist hier nur indirekt Gesellschafter seiner Firma, denn er schließt alle Verträge mit der Gesellschaft ab, die wiederum am Unternehmen finanziell beteiligt ist. Hierbei kann es sich zum Beispiel wieder um eine stille Beteiligung handeln. Das Unternehmen hat dann nur einen Ansprechpartner, nämlich die Beteiligungsgesellschaft. Diese übt die von der Beteiligungsform abhängigen Mitbestimmungsrechte der Mitarbeiter aus. Die Gründung der Gesellschaft erfordert zwar zunächst einiges an Aufwand. Aber: “Der Vorteil dieser Beteiligungsgesellschaft ist, dass der Betrieb durch die Bündelung der Beteiligungen in einer Gesellschaft Verwaltungsaufwand einspart”, betont die D.A.S. Juristin, “und auch bei einer indirekten Beteiligung können die Mitarbeiter von steuerlichen Vorteilen profitieren.”
Einen hilfreichen Leitfaden bietet das BMWI auf www.bmwi-unternehmensportal.de. Darüber hinaus unterstützen auch die Industrie- und Handelskammern sowie der Bundesverband Mitarbeiterbeteiligung ( www.agpev.de ).
Weitere Informationen bietet das Rechtsportal auf www.das.de/rechtsportal
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