Tipps für Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag angeboten bekommen, von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag, Auflösungsvertrag. Wie auch immer die Vereinbarung bezeichnet ist, die zu einer Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses führen soll, die nachstehenden Ausführungen gelten für alle diese Verträge.

Keine voreilige Unterschrift. Man muss einen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben und man sollte es ohne vorherige Prüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, der auf Kündigungsschutz spezialisiert ist, auch nicht tun.

Es gibt viele Fallstricke. Auch dann, wenn einem der Aufhebungsvertrag grundsätzlich gefällt, weil er lukrative Versprechungen enthält, oder weil man selbst gar keine Lust mehr hat, bei dem Arbeitgeber weiterzuarbeiten: ob der Aufhebungsvertrag vorteilhaft ist oder nicht, kann man als Laie kaum beurteilen. Es geht letztendlich immer darum, ob nicht noch mehr drin wäre. Außerdem geht es auch darum, ob der Vertrag Fallstricke enthält. Einvernehmliche Beendigungen sind immer mit einem Risiko einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verbunden. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann es sogar daneben noch zu einem Ruhen des Arbeitslosengeld Anspruchs führen. Zusammen mit den steuerlichen Nachteilen, sind die Vorteile des Aufhebungsvertrages schnell aufgezehrt.

Keine Pflicht zu Unterzeichnung. Was auch immer Ihnen der Arbeitgeber sagt, sie sind zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages, bzw. des Abtretungsvertrages nicht verpflichtet.

Zeitlicher Druck deutet auf mangelnde Seriosität. Ein beliebtes Mittel, um den Arbeitnehmer zu Unterschrift zu drängen, ist der Aufbau zeitlichen Drucks. Dies geschieht zum Beispiel dadurch, dass behauptet wird, bestimmte Leistungen würden nur bei Unterschrift bis zu einem bestimmten Termin bzw. sofort gewährt werden. Seriöse Angebote beinhalten eine ausreichende Bedenkzeit und die Möglichkeit für den Arbeitnehmer, sich fachkundig beraten zu lassen.

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Fachanwaltstipp Arbeitnehmer. Immer erst beraten lassen, dann unterzeichnen. Die Unterschrift ist schnell geleistet, mit den Folgen hat man dann länger zu kämpfen. Ich meine hier gar nicht die finanziellen Folgen oder den Verlust des Arbeitsplatzes. Häufig haben Arbeitnehmer, die zu schnell beigeben, dass Gefühl einer Niederlage. Ein sehr schlechter Start für einen neuen Job und eine damit verbundene neue Epoche im Leben.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber. Wenn Sie es schaffen, dass der Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage verstreichen lässt, haben Sie gewonnen. Ich halte solche Tricksereien nicht unbedingt für sinnvoll, da man immer auch an künftige Beendigungen denken muss. Die verbleibenden Arbeitnehmer werden das Verhalten des Arbeitgebers registrieren und später jedenfalls nicht mehr auf solche Tricks reinfallen. Gleichwohl ist das Verfahren den Arbeitnehmer durch Versprechungen, Drohungen oder Ähnliches von einer Kündigungsschutzklage abzuhalten bei Arbeitgebern beliebt.

So können wir Arbeitnehmern helfen. Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen. Lassen Sie die Kündigung sofort nach Erhalt durch uns prüfen. Wichtige Rechte müssen unverzüglich (3-5 Werktage) geltend gemacht werden (zum Beispiel die Zurückweisung einer Kündigung). Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein.

Besprechen Sie Ihren Fall zunächst unverbindlich mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 und besprechen Sie zunächst telefonisch und unverbindlich die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.

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20.7.2016

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