ARAG Verbraucher-Information
Düsseldorf, 21.06.2013

Die Unterschrift einer Person dient dazu, ein bestimmtes Schriftstück als rechtsverbindlich zu erklären und kund zu tun, dass der Text des Schriftstückes von der Person stammt oder der Person zuzurechnen ist, die die Unterschrift geleistet hat. Mit der persönlichen Unterschrift wird beispielsweise die Echtheit eines Testaments, eines Vertrages, eines Zeugnisses, eines Schecks oder einer Rechnung dokumentiert. Derjenige, der dieses Schriftstück entgegen nimmt, vertraut darauf, dass die Unterschrift von der Person stammt, die sich den Inhalt des Schriftstücks auch tatsächlich zurechnen lassen will. Die Fälschung einer fremden Unterschrift führt somit zu zivilrechtlichen und zu strafrechtlichen Konsequenzen. Was es zur Unterschrift noch zu wissen gibt, sagen ARAG Experten.

Urkundenfälschung!
Die Fälschung einer Unterschrift hat meist den Zweck, andere zu täuschen, bereits der Versuch ist strafbar. Das Strafgesetz sieht für die Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Wer sogar gewerbsmäßig fälscht, einen besonders hohen Vermögensschaden verursacht oder in seiner Stellung als Amtsträger tätig wird, handelt in einem besonders schweren Fall und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden.

Unleserliche Unterschrift
Eine gültige Unterschrift muss zwar nicht vollständig leserlich sein, viele Ärzte würden dann ja täglich ungültige Rezepte ausstellen. Aber Unterschriften unter gerichtlichen Schriftsätzen müssen den Namen des Unterzeichnenden sehr wohl erkennen lassen. In einem aktuellen Fall erging vor Gericht ein Zahlungsurteil. Dagegen legte die zuständige Anwältin Berufung ein. Die Schriftsätze enthielten eine durch die maschinenschriftliche Namensangabe geführte Unterschrift der Anwältin. Sie bestand aus zwei leicht bogenförmigen Strichen, die schleifenförmig am unteren Ende spitz zusammenfließen und am oberen Ende sich kreuzend ausliefen. Das Berufungsgericht hielt die Berufung für unzulässig, da die Unterschrift nicht formgültig gewesen sei. Die Beklagte beantragte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis. Auch dieser Antrag enthielt die fragwürdige Unterschrift. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung als unzulässig und wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück. Erst der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten, denn die Unterschrift der Anwältin unter dem Wiedereinsetzungsantrag sei laut BGH formgültig gewesen. Die Richter stellten aber auch fest, dass eine gültige Unterschrift nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennen lassen muss, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung verwendet hat. Gemessen daran habe in den ersten Schriftstücken keine wirksame Unterschrift vorgelegen. Denn der Schriftzug der Anwältin habe noch nicht mal ansatzweise einen einzigen Buchstaben des Namens erkennen lassen (BGH, Az.: VII ZB 43/12).

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i.A. und i.V.
Man kann ein Schriftstück auch im Auftrag unterschreiben. Das ist zum Beispiel in größeren Firmen üblich und dafür sind keine speziellen Bevollmächtigungen erforderlich. Da i.A. rechtlich keine besonderen Wirkungen entfaltet, ein Außenstehender also im Zweifelsfall keinen besonderen Nutzen daraus herleiten kann, ist eine solche Unterzeichnung generell unkritisch. Anders verhält es sich bei einer Unterschrift i.V., also in Vertretung. Diese ist nur mit Bevollmächtigung möglich und daher auch wesentlich verbindlicher. Denn eine Unterschrift ist immer gültig und rechtsverbindlich. Es kommt nur drauf an, für wen? Wenn der i.V.-Zeichnende dazu berechtigt ist, so zeichnet er für den Auftraggeber. Tut er das ohne entsprechende Vollmachten, so zeichnet er unter Umständen für sich selbst und muss für den hinterlegten Inhalt auch einstehen.

Elektronische Unterschrift
Mit der elektronischen Unterschrift oder der digitalen Signatur ist nicht zwingend gemeint, dass die eigenhändige Unterschrift in digitaler Form vorliegt. So eine Unterschrift wäre jederzeit leicht zu kopieren, wodurch eine Unterscheidung zwischen Original und Kopie nicht möglich wäre, was Beweiskraft und Wert einer Unterschrift schmälern würde. Mit der Entwicklung der digitalen Signatur wurde das Ziel verfolgt, eine der persönlichen Unterschrift äquivalente Signierungsmethode zu entwickeln, mit der eine Person auf elektronischem Wege Daten unterzeichnen kann. Voraussetzung dazu war, dass die elektronische Signierung wie eine handschriftliche untrennbar mit dem jeweiligen Dokument verbunden ist, von jedem eingesehen, aber nur vom Unterzeichner selbst geändert werden kann. Das ist am einfachsten mit dem elektronischen Identitätsnachweis (eID) auf den neuen Personalausweisen möglich. Dort sind zunächst einmal Name, Adresse und Geburtsdatum zum elektronischen Identitätsnachweis gespeichert. Mit einem Kartenleser für den Computer können die Daten auch zu Hause ausgelesen werden und online zur Identifizierung gegenüber Behörden, Banken oder Internethändlern benutzt werden. Der Ausweis kann optional auch mit einem elektronischen Signaturzertifikat beladen werden. Dieses dient rechtlich als vollständiger Ersatz für die eigenhändige Unterschrift. Die Signaturzertifikate werden allerdings nicht von den Personalausweisbehörden ausgestellt, sondern bei speziellen Anbietern – gegen Gebühr.

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Autogramm und Künstlername
In Deutschland erlauben die Behörden den Künstlern neben dem bürgerlichen Namen Fantasienamen von begrenzter rechtlicher Gültigkeit. Der Künstlername kann sogar im Personalausweis eingetragen werden. Im Zivilrecht kann man auch Verträge unter seinem eingetragenen Künstlernamen unterschreiben, im öffentlichen und Strafrecht hingegen wird der bürgerliche Name seine Gültigkeit haben. Bei einigen Unterschriften handelt es sich im Wesentlichen nur um einen Schriftzug mit dem Namen einer prominenten oder geschätzten Person. Die Bezeichnung für diese Art von Schriftzug ist das Autogramm (lat. Selbstgeschriebenes, im Gegensatz zur Signatur oder Unterschrift). Der Autogrammgeber tut laut ARAG Experten gut daran, nicht seine “normale” Unterschrift zu geben, sondern eine, die nur bei dieser Gelegenheit benutzt wird; die Fälschungsgefahr ist sonst zu groß.

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