Karlsruhe/Berlin (DAV). Der Familiennamen des Kindes kann nicht beliebig geändert werden. Einigen sich die nicht zusammenlebenden Eltern erst später auf das gemeinsame Sorgerecht, kann der Familiennamen des Kindes nicht ohne weiteres angepasst werden. Ist eine Benennung des Kindes nach dem Namen der Stiefeltern erfolgt, kann der Kindesnamen nicht geändert werden, solange diese Ehe noch besteht. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Dezember 2015 (AZ: XII ZB 405/13).

Benennung des Kindes nach der Stiefelternehe
Das Kind wurde 1997 geboren, die Eltern sind nicht mit einander verheiratet. Zur Zeit der Geburt war die Mutter verheiratet und führte den Namen ihres damaligen Mannes. So wurde auch das Kind benannt. Nach der Scheidung dieser Ehe heiratete die Mutter erneut und erwarb dadurch einen anderen Nachnamen. Auch für das Kind galt dieser Familienname.

Später teilte sie sich mit dem Vater des Kinds das gemeinsame Sorgerecht. Die Eltern wollten nun, dass das Kind den Familiennamen des leiblichen Vaters trägt. Auch das Kind schloss sich dieser Erklärung an. Das Standesamt verweigerte aber die Namensänderung. Die Rechtsbeschwerde dagegen blieb erfolglos.

BGH: Änderung des Kindesnamens nicht ohne weiteres möglich.
Für das Gericht stand zwar fest, dass beim Bestehen der gemeinsamen Sorge der Kindesname gemeinsam festgelegt wird. Jedoch sei dies in diesem Fall anders, da der Name des Kindes nach der Stiefelternehe festgelegt worden sei. Diese Ehe bestehe noch.

Nach Ansicht des BGH kann weder das Standesamt noch das dafür zuständige Amtsgericht entscheiden, ob und wie die Ehe fortbesteht. Schließlich war die Ehe der Mutter noch nicht geschieden. Hinzu komme, dass das Kind ja bereits auf Antrag der Mutter umbenannt worden sei und der ursprüngliche Geburtsname schon nicht mehr gelte.

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Nachträgliche Begründung elterliche Sorge – Kindesname
Die nachträgliche Entscheidung für die gemeinsamen Sorge führe nicht automatisch dazu, dass die vorherige Namensgebung hinfällig werde. Die “Einbenennung” von Stiefkindern diene der Integration in die Stieffamilie. Da diese Ehe noch nicht geschieden sei, könne diese auch noch nicht als “erledigt” gesehen werden, so der BGH.

Über die rechtlichen Möglichkeiten der Umbenennung des Familiennamens von Kindern klären DAV-Familienrechtsanwälte auf. Diese findet man auf dieser Website unter der Anwaltssuche.

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